Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gelten als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben bzw. Einnahmen, sodass z.B. für Einnahmen-Überschuss-Rechner die Zehn-Tage-Regel des Einkommensteuerrechts gilt. Da die Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Dezember 2010 am 10.1.2011 fällig wird, ist sie also in der Gewinnermittlung für 2010 zu erfassen, sofern sie innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung dieses Kalenderjahres entrichtet wird.
Hinweis: Nach der Auffassung der Oberfinanzdirektion Rheinland zählen die Vorauszahlungen selbst dann noch zu den Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten des Jahres 2010, wenn das Finanzamt die Zahlung z.B. erst am 13.1.2011 einzieht. Wenn der Unternehmer dem Finanzamt eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt und die Voranmeldung fristgerecht eingereicht hat, gilt als Abflusszeitpunkt der Fälligkeitszeitpunkt, sofern das Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit eine hinreichende Deckung aufweist, so die Oberfinanzdirektion Rheinland (OFD Rheinland vom 29.6.2009, Az. S 2142 – 2009/0003 – St 142).