Offenlegungspflichtige Gesellschaften müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Erfolgt dies nicht, wird ein Ordnungsgeld festgesetzt, wenn die Offenlegung nicht innerhalb der durch Androhungsbescheid gesetzten Nachfrist von sechs Wochen erfolgt. Im Fall des Landgerichts Bonn hatte die Gesellschaft die Nachfrist nur um 10 Sekunden überschritten. Dennoch sah sich das Bundesamt für Justiz veranlasst, ein Ordnungsgeld festzusetzen.
Den Umstand, dass die Zeitverzögerung dadurch verursacht war, dass die Gesellschaft vergessen hatte, die Kenntnisnahme der AGB anzukreuzen und deshalb eine Fehlermeldung erschien, ließ das Landgericht nicht gelten.
Damit wäre grundsätzlich ein Ordnungsgeld zwischen 2.500 und 25.000 EUR festzusetzen gewesen. Da die Fristüberschreitung aber nur geringfügig war, konnte das Ordnungsgeld unter den gesetzlichen Mindestbetrag von 2.500 EUR festgesetzt werden. Den vom Bundesamt für Justiz für angemessen erachteten Betrag von 250 EUR setzte das Gericht schließlich auf 50 EUR herab (LG Bonn, Beschluss vom 27.8.2010, Az. 31 T 1412/09).