Steuerberaterin Margit Schunke

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Bemessungsgrundlage für private Pkw-Nutzung: Pauschalen oder Kosten

Die Umsatzbesteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw kann entweder nach den tatsächlichen Kosten oder pauschal in Anlehnung an die ertragsteuerliche Ein-Prozent-Regelung durchgeführt werden. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die pauschale Vereinfachungsregel, darf der Unternehmer für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen.

Beispiel: Bei einem unterstellten Listenpreis von 50.000 EUR ergibt sich folgende Berechnung:

  • Schritt 1: 50.000 EUR x 1 % x 12 Monate= 6.000 EUR
  • Schritt 2: Bemessungsgrundlage: 80 % von 6.000 EUR = 4.800 EUR
  • Schritt 3: Umsatzsteuer auf den Privatanteil: 19 % von 4.800 EUR = 912 EUR

Diese Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung billigt der Bundesfinanzhof als einheitliche Schätzung, die vom Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann. Dementsprechend ist es nicht zulässig, dass in Schritt 2 der Berechnung ein prozentualer Abschlag anhand der tatsächlichen Kosten vorgenommen wird. Nimmt der Unternehmer den Listenpreis zur Vereinfachung in Anspruch, hat er auch die Folgen zu tragen, sofern seine nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten höher als 20 % sind (im Urteilsfall rund 35 %).

Hinweis: Möchte der Unternehmer besondere Verhältnisse geltend machen, bleibt es ihm unbenommen, die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung seines Fahrzeugs durch ein Fahrtenbuch zu ermitteln (BFH-Urteil vom 19.5.2010, Az. XI R 32/08).

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