Die neue Maxime lautet: „Elektronik statt Papier“. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, müssen Unternehmer ihre Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Besonders heiß wird derzeit der Umfang der Datenübermittlung diskutiert. Viele Experten befürchten eine zunehmende Gliederungstiefe, was die Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen stellen dürfte.
Hintergrund
Zukünftig ist der Inhalt der (Handels-)Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln. Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, sind auch die Anpassungen zu übertragen. Alternativ kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz übermittelt werden.
Nach der gesetzlichen Regelung ist die Finanzverwaltung ermächtigt, den Mindestumfang der Datenübermittlung zu bestimmen.
Status quo
Bereits Anfang 2010 hatte die Finanzverwaltung zur Umsetzung der Neuregelung Stellung bezogen und festgelegt, dass der Datensatz im XBRL-Format zu übermitteln ist. XBRL (eXtensible Business Reporting Language) ist ein international verbreiteter Standard für den elektronischen Datenaustausch von Unternehmensinformationen, der oftmals auch für die Veröffentlichung im Bundesanzeiger verwendet wird.
Im August hat das Bundesfinanzministerium nunmehr den Verbänden die viel diskutierten Taxonomie-Entwürfe zur Stellungnahme zugeleitet. Die Taxonomie im XBRL-Kontext ist ein gegliedertes Datenschema, ähnlich einem Kontenrahmen, bestehend aus Bilanz- und Gewinn- und Verlustpositionen. Das Datenschema basiert auf den handelsrechtlichen Vorgaben und wurde für steuerliche Zwecke angepasst.
Die Reaktionen der Verbände sind – wie nicht anders zu erwarten – wenig positiv. So wird u.a. kritisiert, dass die Mussfelder der Taxonomie über die handelsrechtliche Gliederung (deutlich) hinausgehen, was bedeutet, dass viele Unternehmen ihre Kontenpläne erweitern müssten. Darüber hinaus fordert z.B. der Deutsche Steuerberaterverband e.V. eine Verschiebung des Einführungsbeginns um zwei Jahre.
Ausblick
Auch wenn das Datenschema derzeit (nur) im Entwurf vorliegt, verdeutlicht der Entwurf aber bereits, welchen Weg die Finanzverwaltung präferiert. Einen Weg, der in der Praxis alles andere als Begeisterung auslöst. Vielfach wird nämlich eine arbeitsintensive Neugestaltung des Rechnungswesens bzw. ein erheblich differenzierteres Buchungsverhalten befürchtet – ungeachtet der rechtlichen Bedenken gegen die umfassende Datenabfrage der Finanzämter.
Inwieweit die Abläufe der Unternehmen tatsächlich betroffen sein werden und ob der Einführungsbeginn tatsächlich verschoben wird, bleibt vorerst abzuwarten.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass die Finanzbehörden zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung auf Antrag verzichten können. Dies dürfte aber nur in speziellen Einzelfällen der Fall sein (BMF-Schreiben vom 31.8.2010, Az. IV C 6 -S 2133-b/10/10001; BMF-Schreiben vom 19.1.2010, Az. IV C 6 – S 2133-b/0).