Die Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen stellen keine steuerlich begünstigten Kosten für Handwerkerleistungen dar. Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Münster ist die Dichtheitsprüfung nämlich mit einer nicht begünstigten Gutachtertätigkeit vergleichbar.
Hinweis: Fallen als Folge von Dichtheitsprüfungen jedoch Reparaturmaßnahmen an den privaten Abwasserleitungen an, sind die entsprechenden Aufwendungen steuerlich begünstigt. In diesen Fällen können von der Einkommensteuerschuld 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR pro Jahr, abgezogen werden.
Hintergrund: Der Eigentümer eines Grundstücks muss im Erdreich – oder ansonsten unzugänglich – verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen lassen. Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung bis zu einem von der Gemeinde festgelegten Zeitpunkt erfolgen, spätestens bis zum 31.12.2015. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu erstellen, die auf Verlangen der Gemeinde vorzulegen ist (OFD Münster vom 6.9.2010, Kurzinfo ESt Nr. 20/2010).