Ein Leiharbeitnehmer verfügt nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte und kann damit grundsätzlich Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand nach Reisekostengrundsätzen geltend machen.
Ein Leiharbeitnehmer hat seine Tätigkeitsstätte nämlich nicht im Betrieb des Arbeitgebers, sondern in den betrieblichen Einrichtungen verschiedener Kunden. Daher kann er sich nicht darauf einrichten, an einem bestimmten Tätigkeitsmittelpunkt und damit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte dauerhaft tätig zu sein. Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass Arbeitnehmer auch längerfristig an einem Ort zum Einsatz kommen können, dies ist aber von der konkreten Ausgestaltung und Dauer der jeweiligen vertraglichen Beziehung zwischen Arbeitgeber und dessen Kunden abhängig.
Hinweis: Mangels Relevanz ließ der Bundesfinanzhof im Urteilsfall offen, ob ein Leiharbeitnehmer, der vom Verleiher für die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses einem Kunden überlassen wird, über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt. Die Finanzverwaltung geht in diesen Fällen von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, da der Arbeitnehmer nicht damit rechnen muss, an wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt zu werden. Vielmehr wird er dauerhaft an einer regelmäßigen (wenn auch außerbetrieblichen) Arbeitsstätte tätig (BFH-Urteil vom 17.6.2010, Az. VI R 35/08; BMF-Schreiben vom 21.12.2009, Az. IV C 5 – S 2353/08/10010).