Im Streitfall erwarb eine GmbH einen Flachbildschirm, aktivierte ihn in der Bilanz und machte Abschreibungen geltend. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte der Betriebsprüfer fest, dass der Flachbildschirm vom Gesellschafter-Geschäftsführer ausschließlich privat genutzt wurde. Nach Auffassung des Finanzgerichts München bedingt die ausschließliche Privatnutzung keine Entnahme in das Privatvermögen des Gesellschafter-Geschäftsführers. Da das Gerät von der GmbH bilanziert und abgeschrieben wurde, war es Betriebsvermögen der GmbH und dem Gesellschafter lediglich zur Nutzung überlassen.
Infolge der unterlassenen Vereinbarung eines Aufwendungsersatzes stufte das Finanzgericht den Sachverhalt als verdeckte Gewinnausschüttung ein. Dabei besteht die verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe der der GmbH entstandenen Aufwendungen (insbesondere Abschreibung) zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags.
Hinweis: Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken (FG München, Beschluss vom 7.1.2010, Az. 7 V 3332/09).