Steuerberaterin Margit Schunke

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Bilanzierung: Keine Rückstellung ohne konkrete Nachbetreuungspflicht

Erhält der Versicherungsvertreter seine Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Lebensversicherung, sondern auch für die weitere Vertragsbetreuung, so hat er für diese Verpflichtung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands zu bilden. Soweit er jedoch für die Pflege des Bestands zusätzlich laufende Provisionen bekommt, ist er im Hinblick auf die Nachbetreuung nicht zur Bildung einer Rückstellung berechtigt.

Eine im Agenturvertrag nicht näher präzisierte und bei Nichtbeachtung auch nicht mit Sanktionen verknüpfte Pflicht, „sich für die Betreuung und Erhaltung des Bestandes einzusetzen“, stellt dabei keine Gegenleistung für die Abschlussprovision dar, sondern eine nicht zur Rückstellungsbildung berechtigte Obliegenheit des Versicherungsvertreters im eigenen Interesse. Für eine Rückstellung wären darüber hinausgehende Verpflichtungen und ein entsprechender Rechtsbindungswille erforderlich (FG Sachsen, Urteil vom 17.6.2010, Az. 4 K 154/07).

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