Beachten Sie, dass diese Informationen keineswegs eine tiefgründige, individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater ersetzen können. Die gebotenen Informationen sollen lediglich als unverbindliche Anregung dienen und sind somit ohne Gewähr.
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 12/2008:
Alle Steuerzahler:
- Erbschaftsteuerreform: Koalition einigt sich in wesentlichen Punkten
- Beschäftigungssicherung: Maßnahmenpaket der Bundesregierung
- Unterhalt: Leistungen bei eheähnlichen Gemeinschaften
- Haushaltsnahe Dienstleistungen: Ermäßigung kann nicht verlagert werden
Vermieter:
- Einkünfteerzielungsabsicht: Zur Vermietung von Messezimmern
- Vorweggenommene Werbungskosten: Bei eindeutiger Zuordnung möglich
Kapitalanleger:
Freiberufler und Gewerbetreibende:
- Abschreibung: Ein Restwert darf nicht gebildet werden
- Krankengeld: Ohne Zusatzversicherung besteht ab 2009 kein Anspruch
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:
- GmbH-Reform: MoMiG ist seit dem 1.11.2008 in Kraft
- Auflösungsverlust: Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung
Personengesellschaften und deren Gesellschafter:
Umsatzsteuerzahler:
Arbeitgeber:
Arbeitnehmer:
- Arbeitszimmer: Aufteilungsmaßstab und Wohnflächenermittlung
- Bewirtung: Voller Abzug bei erfolgsabhängiger Vergütung
Abschließende Hinweise:
- Neues Bilanzrecht: Einführung wird verschoben
- Rundfunkgebühr: Gebühr für internetfähige Computer?
- Verzugszinsen
- Steuertermine im Monat Dezember 2008
Alle Steuerzahler
Erbschaftsteuerreform: Koalition einigt sich in wesentlichen Punkten
Bereits vor knapp zwei Jahren verpflichtete das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber zu einer Neuregelung der Erbschaftsteuer bis zum 31.12.2008. Am 6.11.2008 einigten sich die Spitzen von Union und SPD schließlich auf signifikante Änderungen im Vergleich zum bisherigen Entwurf. Nach der Lesung im Bundestag soll der Bundesrat schließlich am 12.12.2008 zustimmen, sodass das neue Gesetz ab dem 1.1.2009 zur Anwendung kommen kann.
Hier nun die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:
-
Ehepartner und Kinder sollen eine Immobilie steuerfrei erhalten, wenn sie diese mindestens zehn Jahre lang selbst nutzen. Für Kinder gibt es eine zusätzliche Auflage, wonach die Wohnfläche nicht größer als 200 qm sein darf.
-
Die Freibeträge für Ehepartner sollen von 307.000 EUR auf 500.000 EUR
erhöht werden. Für Kinder ist eine Erhöhung von 205.000 EUR auf 400.000 EUR vorgesehen. -
Entgegen dem Gesetzentwurf sollen die Steuersätze nicht gesenkt werden. Die geplante Steuerentlastung für Geschwister bleibt somit aus.
-
Auch bei der Übertragung von Unternehmensvermögen gibt es im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf Änderungen. Es soll ein Wahlrecht eingeführt werden. Die erste Alternative sieht vor, dass der Erbe einen Wertabschlag von 85 Prozent bezogen auf den Unternehmenswert erhält, wenn der Betrieb sieben Jahre fortgeführt wird. Zusätzlich darf die Lohnsumme nach sieben Jahren nicht weniger als 650 Prozent der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt betragen. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am Gesamtvermögen darf maximal 50 Prozent betragen. Die zweite Variante sieht eine vollständige Erbschaftsteuerbefreiung vor, wenn der Betrieb zehn Jahre fortgeführt wird, eine Lohnsummenregel von 1.000 Prozent eingehalten wird und das Verwaltungsvermögen
maximal 10 Prozent beträgt (BMF, Mitteilung vom 7.11.2008).
Beschäftigungssicherung: Maßnahmenpaket der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket zur Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung beschlossen. Die steuerlich interessantesten Punkte werden im Folgenden skizziert.
-
Ab 2009 sollen Handwerkerleistungen besser absetzbar sein. Bei Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen soll sich der Steuerbonus auf 20 Prozent von 6.000 EUR verdoppeln – das wären dann 1.200 EUR. Zwei Jahre nach Inkrafttreten soll überprüft werden, ob sich die verbesserte Absetzbarkeit positiv auswirkt.
-
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem
31.12.2008 angeschafft oder hergestellt werden, soll eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 Prozent eingeführt werden. Die Möglichkeit soll ab dem 1.1.2009 gelten und ist auf zwei Jahre befristet. -
Kleinere und mittlere Unternehmen sollen Sonderabschreibungen besser nutzen können. Die dafür relevanten Betriebsvermögens- und Gewinngrenzen werden auf 335.000 EUR, 175.000 EUR bzw. 200.000 EUR erhöht. Auch diese Maßnahme soll auf zwei Jahre befristet sein (Fraktionsentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ vom 12.11.2008).
Unterhalt: Leistungen bei eheähnlichen Gemeinschaften
In welcher Höhe sind Unterhaltsleistungen an den nicht ehelichen Lebenspartner steuerlich zu berücksichtigen? Der Bundesfinanzhof hat diese Frage jetzt beantwortet.
Bei Unterhaltsleitungen, die an einen eheähnlichen Partner erbracht werden, sind zwei Varianten in Bezug auf die steuerliche Abzugsfähigkeit zu unterscheiden.
-
In den Fällen, in denen zwar keine rechtliche, allerdings eine sittliche Unterhaltsverpflichtung besteht, können die Unterhaltsleistungen nicht vollumfänglich abgezogen werden. Es ist die sogenannte Opfergrenze anzuwenden. Unter Anwendung dieser Grenze wird der maximal abzugsfähige Unterstützungsbetrag im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung ermittelt. Abzugsfähig sind hiernach ein Prozent je volle 500 EUR des Nettoeinkommens, jedoch höchstens 50 Prozent des Nettoeinkommens.
-
Die Opfergrenze findet jedoch keine Anwendung, wenn Partner eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden und daher gemeinsam wirtschaften müssen. Hierfür ist u.a. Voraussetzung, dass die Personen zusammenleben und sich Einnahmen und Ausgaben teilen. Im Urteilsfall waren diese Merkmale vorhanden: Der Kläger lebte mit seiner krankheitsbedingt erwerbslosen Verlobten in einfachen Verhältnissen zusammen und beglich die größten Ausgaben wie Miete, Nahrungsmittel und Kleidung (BFH-Urteil vom 29.5.2008, Az. III R 23/07).
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Ermäßigung kann nicht verlagert werden
Im vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall hatten Eheleute im Streitjahr über 3.000 EUR für Handwerkerleistungen verausgabt, sodass ihnen grundsätzlich ein Einkommensteuer-Ermäßigungsanspruch in Höhe von 600 EUR zustand. Da sie allerdings ein geringes zu versteuerndes Einkommen hatten, setzte das Finanzamt keine Einkommensteuer fest und der Steuerermäßigungsanspruch verpuffte wirkungslos.
Die Eheleute sahen hierin einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und begehrten die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe von 600 EUR bzw. die Feststellung eines vor- bzw. rücktragsfähigen Anrechnungsüberhangs. Das Finanzgericht gab jedoch dem Finanzamt recht und argumentierte, dass im Gesetz keine negative Einkommensteuer vorgesehen ist. Die Steuermäßigung für Handwerkerleistungen kann nur dann voll ausgeschöpft werden, wenn im Jahr des Anspruchs eine Einkommensteuerschuld von mindestens 600 EUR besteht.
Hinweis: Die Revision zum Bundesfinanzhof hat das Finanzgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Ob die Richter in München eine andere Auffassung vertreten werden, bleibt abzuwarten (FG Köln, Urteil vom 14.8.2008, Az. 10 K 4217/07, Revision zugelassen).
Vemieter:
Einkünfteerzielungsabsicht: Zur Vermietung von Messezimmern
Die Vermietung von Zimmern für Messezeiträume ist nach denselben Maßstäben zu beurteilen, die auch bei Ferienwohnungen angelegt werden. Denn in beiden Fällen wechseln die Bewohner regelmäßig und es kommt zu Leerständen.
Der Bundesfinanzhof urteilte, dass die Einkunftserzielungsabsicht nicht schon deshalb verneint werden kann, weil aufgrund fehlender räumlicher Trennung zum Wohnbereich eine jederzeitige Selbstnutzung möglich ist. Denn auch einzelne Zimmer können separat vermietet werden.
Hinweis: Bei ausschließlich an wechselnde Messe- oder Feriengäste vermietete Wohnungen ist ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Dies gilt aber nicht bei zumindest teilweise selbstgenutzten Objekten. Bei Ferien- oder Messezimmern muss eine Prognoserechnung zur Überschusserzielung selbst dann vorgelegt werden, wenn eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten, aber nicht ausgeübt wird (BFH-Urteil vom 4.3.2008, Az. IX R 11/07).
Vorweggenommene Werbungskosten: Bei eindeutiger Zuordnung möglich
Grundsätzlich können Werbungskosten auch dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie vorab, d.h. vor der eigentlichen Einkünfteerzielung entstehen. Im Bereich der Vermietung und Verpachtung hat es der Bundesfinanzhof in der Vergangenheit allerdings abgelehnt, den Reparaturaufwand nach seiner Zweckbestimmung (Vermietung versus Eigennutzung) zu beurteilen. Es ist typisierend anzunehmen, so der Bundesfinanzhof, dass die Erhaltungsaufwendungen dem Nutzungszusammenhang dienen, in dessen Zeitraum die Aufwendungen fallen. Werden die Aufwendungen also im Jahr der Eigennutzung verausgabt, so stellen sie keine Werbungskosten dar.
Das Finanzgericht Saarland urteilte, dass es von der typisierenden Betrachtungsweise Ausnahmen gibt. Diese liegen vor, wenn eine einwandfreie und klare Zuordnung zu einem anderen Nutzungszusammenhang vorliegt. Im Urteilsfall wohnte ein Ehepaar in einer Eigentumswohnung, die renoviert werden sollte, um sie später zu vermieten. Bereits vor der Renovierung der Eigentumswohnung schlossen die Eheleute einen Vertrag über den Bau eines Einfamilienhauses. Kurz danach beantragten die Kläger beim Finanzamt eine verbindliche Zusage darüber, dass die Aufwendungen für die Renovierung der Eigentumswohnung als Werbungskosten abzugsfähig sind. Der zuständige Sachbearbeiter hielt eine verbindliche Zusage jedoch nicht für notwendig.
Hinweis: Das Finanzgericht gab der Klage der Eheleute statt, da die Richter einen eindeutigen Veranlassungszusammenhang mit der zukünftigen Einkünfteerzielung als gegeben ansahen. Da die Revision zugelassen wurde, muss nunmehr der Bundesfinanzhof abschließend entscheiden (FG Saarland, Urteil vom 28.8.2008, Az. 1 K 2073/04, Revision zugelassen).
Kapitalanleger
Abgeltungsteuer: Antragsformulare auf Einbehalt der Kirchensteuer
Ab dem 1.1.2009 wird auf Kapitalerträge eine Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer erhoben.
Hinsichtlich der Kirchensteuer haben die Anleger eine Wahlmöglichkeit. Der Anleger kann die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer von der Bank einbehalten und abführen lassen. Er kann jedoch auch eine Steuererklärung abgeben, in welcher er Angaben über die von der Bank einbehaltene und abgeführte Abgeltungsteuer machen muss, sodass das Finanzamt die Kirchensteuer festsetzen kann.
Die Oberfinanzdirektion Koblenz weist in einer Pressemitteilung auf das derzeit unterschiedliche Vorgehen der Banken, Versicherungen und Finanzinstitutionen hin. Denn zum Teil verschicken einige Banken bereits jetzt Antragsformulare auf Einbehalt der Kirchensteuer und allgemeine Hinweise zum Antrag. Bei den Antragsformularen handelt es sich um ein freiwilliges Serviceangebot der Banken, das den Kunden nicht zur Rückmeldung verpflichtet.
Hinweis: Aus Vereinfachungs- und Praktikabilitätsgründen sollte der Bank die jeweilige Religionsgemeinschaft mitgeteilt und der Auftrag, die Kirchensteuer abzuführen, erteilt werden (OFD Koblenz, Mitteilung vom 4.11.2008).
Freiberufler und Gewerbetreibende:
Abschreibung: Ein Restwert darf nicht gebildet werden
Der Bundesfinanzhof hatte sich mit einem Fall zu befassen, in welchem eine Freiberufler- Sozietät ein Fahrzeug nur auf rund 5.000 EUR abgeschrieben hatte. Der Restwert wurde erst bei der späteren Entnahme als Betriebsausgabe geltend gemacht.
Die Abschreibung auf einen betrieblich genutzten Pkw richtet sich nach dessen betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer – wobei der Bundesfinanzhof grundsätzlich von einer Nutzungsdauer von acht Jahren ausgeht. Es besteht eine Pflicht zur Vornahme der Abschreibung bis auf einen Erinnerungswert von 1 EUR. Nicht anzusetzen ist dabei ein Anhalte-, Wiederverkaufs- oder Schrottwert. Ein Anhaltewert kann nur gebildet werden, wenn auch nach Beendigung der Nutzungsdauer ein im Verhältnis zu den Anschaffungskosten beträchtlicher Restwert bestehen bleibt. Das gilt etwa für den Schrottwert bei Schiffen. Der Wiederverkaufswert gehört nicht hierzu.
Hinweis: Sofern die Steuerbescheide für die Jahre mit der unterlassenen Abschreibung bestandskräftig geworden sind, kann die restliche Abschreibung auf den Erinnerungswert nicht nachgeholt werden. Eine Nachholung ist nicht zulässig, wenn ein Betrieb die Abschreibungen willentlich unterlässt, da er sich nicht auf Gesetz, Rechtsprechung oder Verwaltungsauffassung berufen kann. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass daraus steuerliche Vorteile gewonnen oder Nachteile vermieden werden sollen (BFH-Urteil vom 8.4.2008, Az. VIII R 64/06).
Krankengeld: Ohne Zusatzversicherung besteht ab 2009 kein Anspruch
Selbstständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, verlieren ab dem 1.1.2009 ihren Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld. Eine Informationspflicht der Krankenkassen besteht nicht. Der Anspruchsverlust erfolgt automatisch.
Hinweis: Die gesetzliche Krankenversicherung gewährt nur noch dann eine Krankengeldabsicherung, wenn der freiwillig gesetzlich Versicherte einen Wahltarif abschließt. Problematisch sind hierbei nicht nur die Zusatzkosten. Denn der Selbstständige bindet sich auch für drei Jahre an seine Krankenkasse. Bevor man sich für einen Wahltarif entscheidet, sollten Vergleichsangebote für eine private Zusatzversicherung eingeholt werden (IHK-Regensburg, Mitteilung vom 24.9.2008).
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:
GmbH-Reform: MoMiG ist seit dem 1.11.2008 in Kraft
Am 28.10.2008 wurde das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz „MoMiG“) im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt zum 1.11.2008 in Kraft und bringt eine Fülle von Neuerungen. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen im Überblick.
Stammkapital: Das Mindestkapital der klassischen GmbH bleibt bei 25.000 EUR – die im Entwurf vorgesehene Absenkung auf 10.000 EUR wurde nicht übernommen. Bei Gründung der GmbH als haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft reicht bereits ein Stammkapital von 1 EUR. Allerdings darf diese GmbH ihre Gewinne zunächst nicht voll ausschütten, sondern muss jährlich ein Viertel des erwirtschafteten Gewinns zurücklegen bis das Stammkapital der normalen GmbH erreicht ist. Ist die Rücklagenbildung abgeschlossen, kann die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft in eine GmbH ohne Zusatz umfirmieren.
Gründung: Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags ist weiterhin nötig. Als Anlage zum GmbH-Gesetz gibt es zwei Musterprotokolle, die Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste in einem Dokument verbinden. Diese Vereinfachung ist allerdings nur bei maximal drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer nutzbar. Einerseits werden Musterprotokolle zu geringeren Kosten führen. Andererseits kann aber keine Anpassung an die individuellen Bedürfnisse erfolgen.
Ein-Mann-GmbH: Es muss keine Sicherheit mehr gestellt werden, wenn nur die halbe Stammeinlage eingezahlt wird.
Geschäftsanteil: Dieser muss keinen Mindestnennbetrag von 100 EUR mehr aufweisen und auch nicht durch 50 teilbar sein. Der Nennbetrag muss nur auf volle EUR lauten. Zudem kann ein Gesellschafter bei der Gründung mehrere Geschäftsanteile übernehmen.
Eigenkapitalersatz: Das Eigenkapitalersatzrecht beschäftigt sich mit der Frage, ob es sich bei Krediten, die Gesellschafter ihrer GmbH zur Verfügung stellen, um Eigenkapital oder um echte Darlehen handelt. Eigenkapitalersatz lag nach altem Recht vor, wenn das Darlehen in der Krise gegeben wurde, also zu einem Zeitpunkt, zu dem es der GmbH nicht mehr möglich war, von außen Kapital zu beschaffen. Die Rechtsfolge war, dass der Eigenkapitalersatz verwendet werden musste, um die Gläubiger zu befriedigen. Im neuen Recht wird nicht mehr zwischen Eigenkapital ersetzenden und normalen Darlehen unterschieden. Eigenkapital liegt demnach nur vor, wenn es auch als solches bezeichnet ist. Die Rückzahlung eines Darlehens ist bei „gesunden“ Unternehmen unproblematisch. Bei Krisenunternehmen muss jedoch beachtet werden, dass eine Darlehensrückzahlung im letzten Jahr vor der Insolvenz anfechtbar ist.
Genehmigungen: Öffentlich-rechtliche Genehmigungen nach dem Gaststättengesetz oder der Gewerbeordnung müssen nicht mehr zum Registergericht eingereicht werden. Das Gericht verlangt nur noch bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit Nachweise.
Sitz: Der tatsächliche Sitz von Verwaltung, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte kann sich im Ausland befinden, sofern im Inland eine Geschäftsanschrift vorliegt.
Bestellung: Die bisherigen Ausschlussgründe für GmbH-Geschäftsführer werden beispielsweise um Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung und um Verurteilungen aufgrund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug erweitert.
Haftung der Geschäftsführer: Sie wird verschärft, sodass Geschäftsführer auch für Zahlungen an die Gesellschafter haften, die die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zur Folge haben mussten. Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn die Zahlungsunfähigkeit aus Sicht eines sorgfältigen Geschäftsführers nicht erkennbar war.
Umgehung der Insolvenzantragspflicht: Diese soll verhindert werden, indem die Gesellschafter selbst zur Antragstellung verpflichtet sind, wenn kein Geschäftsführer mehr wirksam bestellt ist (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008, BGBl I, 2026).
Auflösungsverlust: Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer GmbH. Voraussetzung ist, dass der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Prozent beteiligt war. Dies gilt auch für den Fall, dass die Kapitalgesellschaft aufgelöst wird, z.B. durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Im Falle der Insolvenz entsteht für den Anteilseigner einer GmbH nicht selten ein Verlust, da das eingezahlte Stammkapital nicht mehr zurückgezahlt werden kann. Oftmals stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Gesellschafter einen Auflösungsverlust steuerlich geltend machen kann bzw. geltend machen muss. Denn insbesondere bei Verlusten besteht die Gefahr, dass der Einkommensteuerbescheid bestandskräftig wird, in dem der Verlust nach Auffassung der Finanzverwaltung bzw. der Gerichte zu berücksichtigen gewesen wäre.
Die Oberfinanzdirektion nimmt zum Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung eines Auflösungsgewinns oder -verlusts Stellung. Hierbei unterscheidet sie zwischen einer insolvenzfreien Auflösung und der Insolvenz.
-
Insolvenzfreie Auflösung: Hier entsteht ein Auflösungsgewinn bzw. -verlust regelmäßig erst in dem Zeitpunkt, in dem weder mit einer Auskehrung von Gesellschaftsvermögen an den Gesellschafter noch mit einer wesentlichen Änderung der durch die Beteiligung veranlassten Aufwendungen wie Veräußerungskosten, Aufgabekosten oder nachträglichen Anschaffungskosten mehr zu rechnen ist. Dies wird grundsätzlich der Abschluss der Liquidation sein.
-
Insolvenz: Hier kann der Auflösungsverlust grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens berücksichtigt werden. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt und innerhalb der Notfrist von zwei Wochen keine erfolgreiche Beschwerde gegen den abweisenden Beschluss eingelegt, so kann der Verlust bereits zu diesem Zeitpunkt berücksichtigt werden.
Hinweis: Trotz der oben aufgeführten Informationen müssen immer die speziellen Gegebenheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden (OFD Frankfurt am Main vom 21.5.2008, Az. S 2244 A – 21 – St 215).
Personengesellschaften und deren Gesellschafter:
Sacheinlage: Veräußerungsgeschäft durch Einbringung eines Grundstücks
Der Bundesfinanzhof hat entgegen der Verwaltungsauffassung ein Urteil gefällt, welches in der Praxis enorme Auswirkungen haben kann.
Im Streitfall ging es um die Einbringung eines Wirtschaftsguts aus dem Privatvermögen in eine gewerbliche Personengesellschaft. Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass eine derartige Einbringung ertragsteuerlich auch insoweit als Veräußerungsgeschäft anzusehen ist, als der Einbringungswert in eine Kapitalrücklage eingestellt wird. Nach Verwaltungsansicht liegt hingegen keine entgeltliche Übertragung, sondern eine Einlage vor, soweit der Einbringungswert bei der aufnehmenden Personengesellschaft auf ein gesamthänderisch gebundenes Rücklagenkonto verbucht wird.
Hinweis: Das Urteil kann beim Einbringenden somit ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft auslösen. Denn wenn der Gesellschafter z.B. ein Grundstück einbringt, welches er vor fünf Jahren erworben hat, muss er die stillen Reserven als privates Veräußerungsgeschäft versteuern. Positiv ist hingegen, dass für die Gesellschaft ein Anschaffungsgeschäft vorliegt, welches zusätzliches Abschreibungspotenzial bietet (BFH-Urteil vom 24.1.2008, Az. IV R 37/06).
Umsatzsteuerzahler
Vorsteuer: Aufteilungsmaßstäbe bei Gebäuden
Die Finanzverwaltung hat die Rechtsprechungsgrundsätze zur Vorsteueraufteilung bei Gebäuden, die teils für vorsteuerunschädliche, teils für vorsteuerschädliche Zwecke verwendet werden, nunmehr übernommen.
Die Verwaltung stellt klar, dass die Begriffe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie der Erhaltungsaufwendungen nach den Grundsätzen im Einkommensteuerrecht auszulegen sind.
(Nachträgliche) Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden sind in allen noch offenen Fällen nach einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab aufzuteilen. Hierbei kommt eine Aufteilung in der Regel nach dem Verhältnis der Nutzflächen in Betracht. Eine Zuordnung einzelner Aufwendungen zu bestimmten Gebäudeteilen scheidet aus.
Hinweis: Liegt hingegen Erhaltungsaufwand vor, so ist maßgebend, für welchen Gebäudeteil die Aufwendungen getätigt wurden. Dementsprechend kann die Vorsteuer nur für den steuerpflichtig genutzten Gebäudeteil beansprucht werden (BMF, Schreiben vom 30.9.2008, Az. IV B 8 – S 7306/08/10001).
Steuersatz: Zur Abgrenzung bei Speisen und Getränken
Bei der Abgabe von Speisen und Getränken ist umsatzsteuerlich zu klären, ob eine Lieferung (Steuersatz: 7 Prozent) oder eine sonstige Leistung (Steuersatz: 19 Prozent) vorliegt. Zur Abgrenzungsproblematik hat sich die Finanzverwaltung nunmehr geäußert.
Eine sonstige Leistung liegt demnach vor, wenn das Dienstleistungselement qualitativ überwiegt. Dabei führt jedes einzelne über die Vermarktung hinausgehende Element insgesamt zur Dienstleistung. Es handelt sich immer dann um eine Dienstleistung (Steuersatz: 19 Prozent), wenn
-
Räumlichkeiten, Tische, Bänke oder Stühle zur Verfügung gestellt werden, diese Verzehreinrichtungen auch tatsächlich genutzt werden und die Speisen nicht lediglich zum Mitnehmen abgegeben werden,
-
Speisen serviert werden, Bedienungs- oder Kochpersonal gestellt wird oder Speisen portioniert und vor Ort ausgegeben werden,
-
Geschirr/Besteck überlassen wird und die überlassenen Gegenstände gereinigt oder entsorgt werden,
-
die Speisen bei Veranstaltungen abgegeben werden und die Bestuhlung so ausgestattet ist, dass sie dem Besucher den Verzehr an Ort und Stelle ermöglicht.
Hinweis: Es verbleibt hingegen bei einer Lieferung und damit beim Steuersatz von 7 Prozent, wenn
-
Speisen lediglich angeliefert werden (auch in Einweggeschirr),
-
Abfalleimer an Kiosken und Verkaufsständen bereitgestellt werden,
-
Einrichtungen und Vorrichtigen bereitgestellt werden, die primär dem Verkauf von Waren dienen, z.B. Verkaufstheken (BMF, Schreiben vom 16.10.2008, Az. IV B 8 – S 7100/07/10050).
Arbeitgeber
Arbeitsrecht: Zur Befristung eines Arbeitsvertrags
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags für ihre Wirksamkeit der Schriftform.
Im Urteilsfall schickte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn einen von ihm unterzeichneten, schriftlichen und befristeten Arbeitsvertrag mit der Bitte um Unterzeichnung und Rücksendung zu. Der Arbeitnehmer übergab den unterschriebenen Vertrag aber erst nach Arbeitsbeginn und war der Auffassung, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingegangen zu sein.
Hinweis: Wenn der Arbeitgeber sein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags eindeutig von der Rückgabe des unterschriebenen Vertrags abhängig gemacht hat, ist die Schriftformerfordernis auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer den gegengezeichneten Vertrag erst nach erfolgter Arbeitsaufnahme an den Arbeitgeber zurückgibt, so das Bundesarbeitsgericht (BAG-Urteil vom 16.4.2008, Az. 7 AZR 1048/06).
Sachbezugswerte: Neue Werte ab 2009 geplant
Das Bundesministerium hat den Entwurf für die Sachbezugswerte ab 2009 vorgelegt. Für die freie Verpflegung soll ein monatlicher Sachbezugswert von 210 EUR (bisher 205 EUR) gelten. Für Frühstück sind monatlich 46 statt 45 EUR und für Mittag- und Abendessen 82 statt 80 EUR im Monat vorgesehen. Für die freie Unterkunft sind monatlich 204 EUR (bisher 198 EUR) geplant (Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 3.9.2008).
Arbeitnehmer
Arbeitszimmer: Aufteilungsmaßstab und Wohnflächenermittlung
Die Oberfinanzdirektion Hannover weist in einer Verfügung auf die oftmals fehlerhafte Ermittlung der abziehbaren Kosten für ein Arbeitszimmer hin.
Diese sind im Verhältnis der Fläche der Wohnung zur Fläche des Arbeitszimmers aufzuteilen. Beträgt die Wohnfläche einschließlich Arbeitszimmer 100 qm und die des Arbeitszimmers 20 qm, so beträgt der abziehbare Kostenanteil 20 Prozent. Betragen die Gesamtkosten 2.000 EUR, sind somit 400 EUR als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar.
Bei der Ermittlung der Wohnfläche bleiben Nebenräume grundsätzlich außer Ansatz. Das sind beispielsweise Keller, Waschküchen, Abstellräume, Dachböden und sonstige Zubehörräume. Ferner gehören solche Räume nicht zur Wohnfläche, die den Nutzungsanforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügen.
Hinweis: Wird ein Nebenraum nicht wie ein Zubehörraum genutzt, so ist dieser Raum nur dann in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen, wenn die entsprechende Nutzung nicht gegen das Bauordnungsrecht verstößt. Das gilt etwa für Hobbykeller, Kellerbar, Kellersauna oder ein Gästezimmer im Keller. Allein die besondere Ausstattung eines Zubehörraums und seine tatsächliche Nutzung als Wohnraum reichen allerdings nicht aus, um die Wohnfläche entsprechend zu erhöhen (OFD Hannover vom 4.8.2008, Az. S 2354 – 38 – StO 217).
Bewirtung: Voller Abzug bei erfolgsabhängiger Vergütung
Der Bundesfinanzhof urteilte, dass ein leitender Angestellter mit erfolgsabhängiger Vergütung die Kosten für die Bewirtung der ihm unterstellten Mitarbeiter in voller Höhe als Werbungskosten abziehen kann.
Ob Aufwendungen aus beruflichem Anlass erbracht werden oder ob sie zur privaten Lebensführung gehören, muss anhand des Einzelfalls entschieden werden. Ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung zum beruflichen Bereich kann dabei sein, dass der Angestellte eine variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung erhält. Denn in einem solchen Fall hat er es in größerem Umfang selbst in der Hand, die Höhe seiner Bezüge zu beeinflussen. Das allein reicht indessen für die Zuordnung von Bewirtungsaufwendungen zu den Werbungskosten nicht aus. Hinzu kommen die konkreten Begleitumstände der jeweiligen Bewirtungen wie etwa Anlass, Ort der Veranstaltung und die Auflistung der Teilnehmer.
Hinweis: Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs greift die Kürzungsregel in Höhe von 30 Prozent nicht, da diese Abzugsbeschränkung dann nicht gilt, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt. Dies gilt insbesondere für ihm unterstellte Personen, die durch ihre Mitarbeit Einfluss auf die Höhe der variablen Bezüge des Bewirtenden nehmen (BFH-Urteil vom 19.6.2008, Az. VI R 33/07).
Abschließende Hinweise
Neues Bilanzrecht: Einführung wird verschoben
Die Reform des Handelsbilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, kurz „BilMoG“) wird nicht wie ursprünglich geplant bereits für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2008 beginnen. Wie aus Koalitionskreisen verlautet, wird die Reform erst im Laufe des Jahres 2009 in Kraft treten und große Teile erst ab dem 1.1.2010 anwendbar sein.
„BilMoG“ gilt als die größte Reform des Handelsgesetzbuches seit 1985. Ziel des Gesetzes ist die Modernisierung der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungsregeln. Es soll eine Annäherung an die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) erreicht werden. Die Wirtschaft beklagte, dass es nicht genügend Zeit für die Umstellung der Buchführungssysteme gebe, sollte die Reform bereits zum 1.1.2009 in Kraft treten.
Hinweis: Die Expertenanhörung zum „BilMoG“ im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags wird voraussichtlich am 17.12.2008 stattfinden (Deutscher Steuerberaterverband, Mitteilung vom 5.11.2008).
Rundfunkgebühr: Gebühr für internetfähige Computer?
Galt seit dem 1.1.07 eine Gebührenpflicht für internetfähige Personalcomputer, so ist diese automatische Rundfunkgebühr nach neuer Rechtsprechung differenzierter zu betrachten. Vom Grundsatz setzt die Gebühr von 5,52 EUR monatlich für einen internetfähigen PC bereits ein, wenn das Gerät zum Empfang von Hörfunk oder Fernsehen geeignet ist und wenn jemand ein solches Gerät zum Empfang bereithält. Wurde bereits ein Fernsehgerät oder Radio angemeldet, so sind etwa Privathaushalte von dieser Regelung nicht betroffen. Wurde jedoch kein Fernseher oder Radio angemeldet, so muss für den internetfähigen PC oder Laptop eine Gebühr entrichtet werden, da der PC oder der Laptop nach dem Rundfunkstaatsvertrag der Länder als ein Empfangsgerät gilt.
Das Verwaltungsgericht Münster urteilte nun aktuell zugunsten eines vom WDR verklagten Studenten. Der WDR hatte die Zahlung der GEZ-Gebühr vom Beklagten eingefordert, da dessen PC auch den Empfang von Hörfunk und Radioprogrammen ermöglichte. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass internetfähige PC oder Handys anders als Radios und Fernseher nicht ausschließlich für den Rundfunkempfang einsetzbar seien und damit aus dem bloßen Besitz nicht automatisch auf das Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden könnte. Aufgrund dieses Urteils konnte erstmals in NRW ein Gebührenbescheid der GEZ aufgehoben werden, der einen solchen Sachverhalt als Grundlage hatte (Urteil des VG Münster vom 6.10.08, Az. 7 K 1473/07, nicht rechtskräftig).
Hinweis: In die gleiche Richtung geht ein Urteil des VG Koblenz vom 15.7.2008 (Az. 1 K 496/08 KO) zugunsten eines Rechtsanwaltes.
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB
anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2008 bis zum 31.12.2008 beträgt 3,19 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
-
für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,19 Prozent
-
für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag
(§ 497 Abs. 1 BGB): 5,69 Prozent -
für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,19 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 1.1.2008 bis 30.6.2008: 3,32 Prozent
- vom 1.7.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
- vom 1.1.2007 bis 30.6.2007: 2,70 Prozent
- vom 1.7.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
- vom 1.1.2006 bis 30.6.2006: 1,37 Prozent
- vom 1.7.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
- vom 1.1.2005 bis 30.6.2005: 1,21 Prozent
- vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
- vom 1.1.2004 bis 30.6.2004: 1,14 Prozent
- vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
- vom 1.1.2003 bis 30.6.2003: 1,97 Prozent
- vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
- vom 1.1.2002 bis 30.6.2002: 2,57 Prozent
- vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
- vom 1.9.2000 bis 31.8.2001: 4,26 Prozent
- vom 1.5.2000 bis 31.8.2000: 3,42 Prozent
Steuertermine im Monat Dezember 2008
Im Monat Dezember 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis Mittwoch, den 10. Dezember 2008 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Sonntag, den 7. Dezember 2008.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis Mittwoch, den 10. Dezember 2008 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Sonntag, den 7. Dezember 2008.
Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis Mittwoch, den 10. Dezember 2008 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Sonntag, den 7. Dezember 2008.
Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis Mittwoch, den 10. Dezember 2008 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Sonntag, den 7. Dezember 2008.
Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis Mittwoch, den 10. Dezember 2008 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Sonntag, den 7. Dezember 2008.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Montag, den 15. Dezember 2008. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!