Beachten Sie, dass diese Informationen keineswegs eine tiefgründige, individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater ersetzen können. Die gebotenen Informationen sollen lediglich als unverbindliche Anregung dienen und sind somit ohne Gewähr.
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 01/2009:
Alle Steuerzahler:
- Pendlerpauschale: Kürzung ist verfassungswidrig
- Jahressteuergesetz 2009: Änderungen zum Gesetzentwurf
- Beschäftigungssicherung: Kfz-Steuerbefreiung im Fokus
- Kirchensteuer: Erstattungen können ein rückwirkendes Ereignis sein
- Säumniszuschläge: Auch bei einer Fristüberschreitung von nur einem Tag
Vermieter:
- Werbungskosten: Aufwendungen trotz Nutzungsuntersagung absetzbar
- Werbungskosten: Aufteilungsmaßstab bei gemischt genutzten Gebäuden
Kapitalanleger:
Freiberufler und Gewerbetreibende:
- Betriebsveräußerung: Zur anschließenden Tätigkeit für den Erwerber
- Umsatzsteuer: Vorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:
- Verdeckte Gewinnausschüttung: Angemessene Geschäftsführer-Gehälter
- Beiträge: Trotz Gewerbeabmeldung werden IHK-Beiträge erhoben
- Kündigungsfrist bei Mietverträgen: Wohnräume versus Geschäftsräume
Umsatzsteuerzahler:
- Unentgeltliche Wertabgabe: Konkreter Abschlag bei Ein-Prozent-Regelung
- Rechnungsangaben: Zur fortlaufenden Rechnungsnummerierung
Arbeitgeber:
- Arbeitslohn: Lohnsteuerpflicht bei der Übernahme von Geldbußen
- Insolvenzgeldumlage: Neue Meldepflicht ab 2009
Arbeitnehmer:
- Werbungskosten: Kurse zur beruflichen Kommunikationsförderung
- Arbeitsentgelt: Zur Unterscheidung von Bar- und Sachlohn
Abschließende Hinweise:
- Eltern: Geldgeschenke gefährden den Kindergeldbezug
- Studium: AStA-Mitglieder sind Arbeitnehmer
- Verzugszinsen
- Steuertermine im Monat Januar 2009
Alle Steuerzahler
Pendlerpauschale: Kürzung ist verfassungswidrig
Zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.12.2008, mit der die Entscheidung des Deutschen Bundestages, die Pendlerpauschale mit Wirkung zum 1.1.2007 abzuschaffen, als nicht mit den Regeln des Grundgesetzes vereinbar erklärt wurde, erklären das Bundesfinanzministerium und die Hessische Landesregierung auszugsweise das Folgende:
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Ab dem 1.1.2009 gilt damit automatisch wieder das bis zum 31.12.2006 geltende Recht, wonach die Fahrten zur Arbeit ab dem 1. Kilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Die Bundesregierung wird angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Situation keine Maßnahmen ergreifen, um die mit der Umsetzung des Urteils einhergehenden Steuerausfälle von insgesamt rd. 7,5 Milliarden EUR für die Jahre 2007 bis 2009 an anderer Stelle einzusparen.
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Die Finanzämter sollen angewiesen werden, die von Amts wegen zu veranlassenden Rückzahlungen für das Jahr 2007 möglichst schon in den ersten drei Monaten des Jahres 2009 zu leisten. Es wird erwartet, dass so bis zu 3 Milliarden EUR schon in den Monaten Januar bis März zusätzlich bei den rund 20 Millionen Pendlern ankommen könnten.
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Wer in seiner Steuererklärung für das Jahr 2007 im Vertrauen auf die Gesetzesänderung keine Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Zahl der Arbeitstage gemacht hat, kann dies nunmehr seinem Finanzamt mitteilen, das dann auch von Amts wegen die Änderung der Steuerfestsetzung für 2007 veranlasst.
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Für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer bedeutet dies – unter der Annahme, dass der Arbeitnehmerpauschbetrag schon durch andere Werbungskosten vollständig ausgeschöpft ist – bei einer Entfernung zum Arbeitsort von der Wohnung von 20 Kilometern und 220 Arbeitstagen, dass sich die steuerliche Bemessungsgrundlage um 1.320 EUR und die Steuerschuld um rund 350 EUR (je nach individuellem Grenzsteuersatz) je Jahr verringert.
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Wie eine künftige Neuregelung der Pendlerpauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2010 aussehen wird, ist derzeit noch offen (Mitteilung des BMF vom 9.12.2008).
Jahressteuergesetz 2009: Änderungen zum Gesetzentwurf
Vom Gesetzentwurf bis zur Verkündigung im Bundesgesetzblatt ist es ein weiter Weg. Gerade noch aktuell, da sind wichtige Vorhaben schon wieder vom Tisch. Nachfolgend haben wir wichtige Neuerungen bei den Gesetzesvorhaben dargestellt.
Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2009 sah vor, den Vorsteuerabzug für auch privat genutzte Firmenwagen zu beschränken. Demnach hätten Unternehmer aus der Anschaffung und den laufenden Betriebskosten nur 50 Prozent an Vorsteuern geltend machen können. Auch unter dem Aspekt, dass die Privatnutzung nicht mehr der Umsatzsteuer unterlegen hätte, kritisierte nicht zuletzt der Bundesrat das Gesetzesvorhaben. Aufgrund systematischer Bedenken, insbesondere in Fällen, in denen ein Unternehmer sein Fahrzeug zu wesentlich mehr als 50 Prozent für unternehmerische Zwecke verwendet, wurde die Neuregelung nunmehr ersatzlos gestrichen.
Bei den als Sonderausgaben abzugsfähigen Schulgeldzahlungen wurden weitere Nachbesserungen vorgenommen. Danach soll ein Abzug in Höhe von 30 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 EUR statt der ursprünglich geplanten 3.000 EUR möglich sein. Um den Höchstbetrag auszuschöpfen, können Eltern somit 16.666 EUR im Jahr zahlen. Ferner soll der Sonderausgabenabzug auf Schulgeldzahlungen an in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum belegende Privatschulen, die zu einem berufsbildenden Schulabschluss führen, ausgeweitet werden. Anzumerken ist, dass Kosten für die Verpflegung, Betreuung oder Beherbergung weiterhin nicht abzugsfähig sind.
Bei Zeitwertkonten vereinbaren der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, dass der Arbeitslohn nicht sofort ausgezahlt, sondern beim Arbeitgeber nur betragsmäßig erfasst wird. Der Anspruch wird somit „geparkt“ und soll beispielsweise in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer von der Arbeitszeit freigestellt wird. Das Ansparen von Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer. Erst wenn das Wertguthaben ausgezahlt wird, löst der Zufluss Lohnsteuer aus. Im Jahressteuergesetz ist nunmehr geregelt, dass auch die Übertragung des Wertguthabens auf die Deutsche Rentenversicherung Bund – z.B. in Fällen, in denen der Arbeitnehmer nach seiner Angestelltentätigkeit eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt – nicht bereits im Zeitpunkt der Übertragung Lohnsteuer auslöst. Erst wenn das Wertguthaben beansprucht wird, liegen Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit vor, die der Lohnsteuer unterliegen.
Das Grundsteuergesetz eröffnet bei Mietausfällen die Möglichkeit, einen Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer zu stellen. Diesem wird jedoch nur dann stattgegeben, wenn eine wesentliche Ertragsminderung vorliegt, die der Steuerschuldner nicht zu vertreten hat. Bis dato wird von einer wesentlichen Ertragsminderung ausgegangen, wenn sich der normale Rohertrag um mehr als 20 Prozent gemindert hat. Durch das Jahressteuergesetz 2009 soll ein Anspruch nur noch dann bestehen, wenn sich der Ertrag um mehr als die Hälfte vermindert hat. Ist dies der Fall, soll die Grundsteuer um 25 Prozent erlassen werden können. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass in Höhe von 50 Prozent vorgesehen. Die Neuregelungen sollen erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2008 anwendbar sein (Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 – Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 25.11.2008, Drs. 16/11055).
Beschäftigungssicherung: Kfz-Steuerbefreiung im Fokus
Der Bundesrat hat dem von der Bundesregierung auf den Weg gebrachten Maßnahmenpaket „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ am 05.12.2008 zugestimmt. Hiernach werden neue Pkw mit Erstzulassung zwischen dem 5.11.2008 und 30.6.2009 für ein Jahr ab dem Tag der erstmaligen Zulassung von der Kfz-Steuer befreit werden. Für Fahrzeuge mit Euro-5 und Euro-6-Norm verlängert sich die maximale Steuerbefreiung auf zwei Jahre. Sie endet dann in jedem Fall am 31.12.2010. Sofern ein solcher Pkw also erst im Laufe des Jahres 2009 angeschafft wird, würde die Steuerbefreiung für einige Monate entfallen. Fahrzeughaltern, die bereits vor dem 5.11.2008 einen besonders schadstoffarmen Pkw fahren, wird die Steuervergünstigung für ein Jahr ab dem 1.1.2009 gewährt (Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ vom 04.12.2008, Drs. 923/08).
Kirchensteuer: Erstattungen können ein rückwirkendes Ereignis sein
Kommt es zur Erstattung von Kirchensteuern, kann ein rückwirkendes Ereignis vorliegen, sodass gegebenenfalls bereits bestandskräftige Steuerbescheide der Vorjahre zu ändern sind.
Bei einer Kirchensteuererstattung mindert die Erstattung vorrangig die Kirchensteuerzahlung dieses Jahres. Ein rückwirkendes Ereignis liegt dann vor, wenn die Erstattung die im Erstattungsjahr gezahlten Kirchensteuern übersteigt.
An diesem Grundsatz hält der Bundesfinanzhof aus Gründen der Praktikabilität fest, weil ansonsten zahllose Veranlagungen bei zum Teil nur geringfügigen Erstattungen zu ändern wären. Daher kommt eine Änderung der Einkommensteuerbescheide nicht in Betracht, wenn die Erstattungsbeträge unter den gezahlten gleichartigen Sonderausgaben liegen. Sind im Erstattungsjahr aber keine oder nur geringere Kirchensteuerzahlungen angefallen, ist der Sonderausgabenabzug im ehemaligen Zahlungsjahr zu verringern.
Hinweis: Zu beachten ist, dass das rückwirkende Ereignis erst eintritt, wenn über die spätere Einkommensteuerveranlagung der exakte Betrag und damit die konkreten Auswirkungen des Erstattungsüberhangs auf den Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr feststehen (BFH-Urteil vom 2.9.2008, Az. X R 46/07).
Säumniszuschläge: Auch bei einer Fristüberschreitung von nur einem Tag
Ein Säumniszuschlag fällt auch dann an, wenn der fällige Steuerbetrag nur einen Tag zu spät gezahlt worden ist und die Säumnis nur geringfügig ist. Aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt, dass Säumniszuschläge für jeden angefangenen Monat der Säumnis anfallen und eben nicht tagesgenau berechnet werden. Im Urteilsfall zahlten die Kläger einen Betrag in Höhe von rund 968 EUR einen Tag zu spät, was einen Säumniszuschlag in Höhe von 9,50 EUR zur Folge hatte (BFH-Urteil vom 26.8.2008, Az. VII B 219/07).
Vermieter
Werbungskosten: Aufwendungen trotz Nutzungsuntersagung absetzbar
Im Streitfall erwarb der Kläger ein Wohn- und Geschäftsgrundstück mit der Absicht dieses später vollständig zu vermieten. Das Objekt bestand sowohl aus einer Gewerbeeinheit (Werkstatt, Büro und Lagerhalle) als auch aus fünf Wohnungen, die keine Eigentumswohnungen darstellten. Wie sich später zeigte, waren drei der Wohnungen ohne Baugenehmigung errichtet worden. Dies hatte zur Folge, dass die Bauaufsichtsbehörde die Vermietung dieser Wohnungen untersagte. Die Bemühungen des Klägers um nachträgliche Genehmigungen blieben erfolglos, sodass er nur zwei der fünf Wohnungen vermieten konnte und das Finanzamt die Aufwendungen für die ohne Baugenehmigung errichteten Wohnungen nicht als Werbungskosten berücksichtigte. Die Gewerbeeinheit vermietete der Kläger. Allerdings zahlten die Mieter keine Miete und auch eine zwangsweise Eintreibung blieb ohne Erfolg. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht als Werbungskosten an, da es aufgrund fehlender Mieteinnahmen annahm, dass diese Räumlichkeiten unvermietet waren. Der Kläger beanspruchte, seine Aufwendungen insgesamt als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Gewerbeeinheit: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind, wenn sie mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass der Zusammenhang der Aufwendungen mit der Vermietung nicht gelöst wird, wenn die Miete nicht bezahlt wurde und auch zwangsweise nicht eingetrieben werden konnte. Ergo konnte der Steuerpflichtige die Aufwendungen als Werbungskosten zum Abzug bringen.
Wohnungen: Das Finanzgericht entschied, dass das Gebäude sowohl fremdbetrieblich (Gewerbeeinheit) als auch zu fremden Wohnzwecken (Wohnungen) genutzt wurde, sodass die Aufwendungen vollumfänglich zu berücksichtigen waren. Die aufgrund der Nutzungsuntersagung nicht vermieteten Wohnungen waren beim Kauf ein Teil des Wirtschaftsgutes „Mietwohnungen“. Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang wurde durch den Leerstand nicht durchbrochen. Des Weiteren stellte das Finanzgericht – in Analogie zur ständigen Rechtsprechung – auf die Einkünfteerzielungsabsicht ab. Hierunter ist die Gewinnerzielungsabsicht, also das Streben nach einem Totalüberschuss zu verstehen. Der Kläger habe – so das Finanzgericht – das Objekt insgesamt zu Vermietungszwecken erworben und die Einkünfteerzielungsabsicht nie aufgegeben. Eine private Veranlassung war somit auszuschließen.
Hinweis: Für die Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten war nicht zuletzt entscheidend, dass sich der Steuerpflichtige um nachträgliche Baugenehmigungen bemüht hatte. Auch in den Fällen, in denen Wohnungen aus anderen Gründen als der Nutzungsuntersagung für längere Zeit leer stehen, sollte die Vermietungs- und Einkünfteerzielungsabsicht durch Vermietungsannoncen oder durch Makleraufträge dokumentiert werden (FG Berlin-Brandenburg vom 16.4.2008, Az. 14 K 2286/05 B, rkr.).
Werbungskosten: Aufteilungsmaßstab bei gemischt genutzten Gebäuden
Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erwarb ein Ehepaar ein Grundstück. Im Erdgeschoss befanden sich zwei Ladengeschäfte, die der Ehemann vermietete. In den drei Obergeschossen befand sich insgesamt eine Wohnung, die das Ehepaar zu eigenen Wohnzwecken nutze. Das gesamte Objekt finanzierte der Ehemann einheitlich über Darlehen. Eine Aufteilung des Kaufpreises auf die vermieteten Ladengeschäfte und die selbstgenutzte Wohnung erfolgte nicht.
Da das Gebäude nur teilweise vermietet wurde, stellte sich die Frage, in welcher Höhe die Aufwendungen abzugsfähig sind. Der Ehemann war der Ansicht, dass die Aufteilung der Aufwendungen – soweit die Aufwendungen nicht konkret zugeordnet werden konnten – nach dem Verhältnis der erzielten Mieteinnahmen (rund 87 Prozent) zum fiktiven Mietwert der selbstgenutzten Wohnung (rund 13 Prozent) zu erfolgen habe. Der Bundesfinanzhof folgte dem jedoch nicht und urteilte, dass die Aufwendungen, die nicht eindeutig zuzuordnen sind, regelmäßig nach dem Verhältnis der selbstgenutzten zu den vermieteten Wohn-/Nutzflächen aufgeteilt werden müssen. Im Urteilsfall waren somit nur rund 43 Prozent der Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof vertritt demnach die Auffassung, dass grundsätzlich eine Aufteilung nach den Flächenverhältnissen zu erfolgen hat. Sofern der Steuerpflichtige eine andere Aufteilung anstrebt, muss er diese durch geeignete Unterlagen dokumentieren und nachweisen. Daher sollte beispielsweise in den Rechnungen genau aufgeführt sein, für welchen Gebäudeteil welche Maßnahme vorgenommen worden ist (BFH-Urteil vom 24.6.2008, Az. IX R 26/06).
Kapitalanleger
Abgeltungsteuer: Vorteile durch ein Unter- oder Zweitdepot
Bei der Veräußerung von Wertpapieren wendet die Finanzverwaltung ab 2005 das Fifo-Verfahren (first in – first out) an. Hierbei wird unterstellt, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere auch zuerst verkauft werden.
Diese Vorgehensweise gewinnt im Zuge der Abgeltungsteuer an Bedeutung. Denn vor dem 1.1.2009 erworbene Wertpapiere können nach Ablauf einer einjährigen Spekulationsfrist nach wie vor steuerfrei veräußert werden (Bestandsschutz). Werden Wertpapiere allerdings nach Silvester angeschafft, müssen Veräußerungsgewinne mit einem Abgeltungssatz von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) versteuert werden. Auf die Haltedauer der Wertpapiere kommt es nicht mehr an. Soweit sich Wertpapiere in einem Depot befinden, die vor und nach dem 1.1.2009 angeschafft wurden bzw. angeschafft werden, wird der Bestandsschutz für die Altpapiere (Anschaffung vor dem 1.1.2009) nahezu ausgehebelt, wenn innerhalb der Spekulationsfrist ein Teil der Wertpapiere verkauft wird. Denn nach dem Fifo-Verfahren gelten zuerst die Wertpapiere als veräußert, die vor dem 1.1.2009 gekauft worden sind, sodass der Verkaufsgewinn versteuert werden muss. Würden hingegen zuerst die Neupapiere (Anschaffung nach dem 31.12.2008) veräußert und die Altpapiere über ein Jahr gehalten, wäre der Gewinn, der auf die Veräußerung der Altpapiere entfallen würde, nicht zu versteuern.
Hinweis: Aufgrund der vorgestellten Problematik ist ein zweites Depot oder ein Unterdepot durchaus sinnvoll. Denn wenn der Wertpapierbestand getrennt wird – „Depot für Wertpapiere vor dem 1.1.2009“ und „Depot für Wertpapiere nach dem 31.12.2008“ – kann der Veräußerer selbst entscheiden, ob er zunächst die Alt- oder die Neupapiere veräußern möchte.
Freiberufler und Gewerbetreibende
Betriebsveräußerung: Zur anschließenden Tätigkeit für den Erwerber
Wer seinen Gewerbebetrieb veräußert, kann unter gewissen Voraussetzungen von Steuervergünstigungen profitieren, da die Aufdeckung der unter Umständen über Jahre angesammelten stillen Reserven zu unbilligen Härten führen könnte. Als Voraussetzungen müssen unter anderem erfüllt sein, dass der Betrieb mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen definitiv auf einen Erwerber übertragen wird. Ferner muss der Veräußerer seine gewerbliche Tätigkeit einstellen.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs liegt eine steuerbegünstigte Veräußerung aber auch dann vor, wenn der Veräußerer anschließend als selbstständiger Unternehmer beratend für den Erwerber tätig wird. Denn hierdurch stellt er seine bisherige gewerbliche Tätigkeit vollständig ein und erschließt sich eine neue Einkunftsquelle. Dabei entfaltet der ehemalige Eigentümer nur noch im Rahmen seiner neu gegründeten Beratertätigkeit Unternehmerinitiative, die sich von seiner zuvor im Unternehmen ausgeübten Tätigkeit unterscheidet.
Steuervergünstigungen können auch dann beansprucht werden, wenn der Veräußerer vom Erwerber als Angestellter beschäftigt wird. Denn in diesem Fall erzielt der Übertragende keine Gewinneinkünfte mehr, sondern Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Hieraus folgt, dass der Veräußerer seine gewerbliche Tätigkeit aufgegeben hat.
Hinweis: Damit überträgt der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zur Veräußerung einer freiberuflichen Praxis auch auf den Gewerbebetrieb. Ein Freiberufler kann anschließend selbstständig oder als Angestellter im bisherigen örtlichen Wirkungsbereich und für Rechnung des Erwerbers tätig werden. Wird der bisherige Praxisinhaber als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter tätig, bestehen zwischen ihm und den Kunden keine selbstständigen Rechtsbeziehungen mehr. Denn als freier Mitarbeiter des Erwerbers erbringt er seine unternehmerischen Leistungen nur noch gegenüber seinem Nachfolger und nicht mehr gegenüber seinen bisherigen Kunden (BFH-Urteil vom 17.7.2008, Az. X R 40/07).
Umsatzsteuer: Vorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben
Die Finanzverwaltung hat die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Umsatzsteuervorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben übernommen.
Einnahmen-Überschuss-Rechner (z.B. Freiberufler) müssen bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen eine Besonderheit beachten. Denn soweit der Zahlungsfluss innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel erfolgt, gilt nicht das Zu- bzw. Abflussprinzip. Vielmehr sind die Einnahmen oder Ausgaben steuerlich in dem Jahr zu erfassen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Der Bundesfinanzhof entschied im August letzten Jahres, dass diese Regeln auch für Umsatzsteuervorauszahlungen gelten, sofern sie innerhalb von zehn Tagen nach Beendigung des Kalenderjahres entrichtet wurden, in dem sie entstanden sind.
Hinweis: Das Bundesministerium hat sich dem nunmehr angeschlossen. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn Umsatzsteuervorauszahlungen und -erstattungen mit Zahlung bzw. Gutschrift vor dem 30.4.2008 einheitlich als nicht regelmäßig wiederkehrende Ausgaben oder Einnahmen behandelt werden (BMF, Schreiben vom 10.11.2008, Az. – IV C 3 – S 2226/07/10001).
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:
Verdeckte Gewinnausschüttung: Angemessene Geschäftsführer-Gehälter
Bei der Bemessung von Geschäftsführergehältern geht es letztlich um eine angemessene Aufteilung des Gewinns der GmbH zwischen den Kapitalgebern und den für die Führung der Geschäfte verantwortlichen Personen. Im Regelfall wird eine hälftige Teilung angemessen sein, doch ist den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Hat die GmbH nur in geringem Umfang fremdes Personal und erzielt sie ihre Umsätze im Wesentlichen durch den persönlichen Einsatz der Gesellschaftergeschäftsführer, erscheint dem Finanzgericht München ein höheres Gehalt angemessen. Daher ist in diesem Fall von einer verdeckten Gewinnausschüttung erst dann auszugehen, wenn die Geschäftsführergehälter 75 Prozent des Gewinns übersteigen. Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung versteht man eine Vermögensminderung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken.
Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung räumt der Bundesfinanzhof einer Beurteilung nach betriebsinternen Daten Vorrang ein, da Unternehmen ihre Personalkosten an den eigenen Gewinnaussichten ausrichten. Beurteilungskriterien sind Art und Umfang der Tätigkeit, die künftigen Ertragsaussichten und das Verhältnis des Geschäftsführergehalts zum Gesamtgewinn. Hinzu kommen Art und Höhe der Vergütungen, die gleichartige Betriebe ihren Geschäftsführern für entsprechende Leistungen gewähren.
Hinweis: Das ermittelte angemessene Gehalt bezieht sich auf die Gesamtgeschäftsführung. Bei mehreren Geschäftsführern müssen deshalb entsprechende Vergütungsabschläge gemacht werden, wenn es Unterschiede in der Aufgabenstellung und in der zeitlichen Beanspruchung gibt oder wenn ein Geschäftsführer nur eine Teilverantwortung trägt und der andere besondere Qualifikationen und Erfahrungen einbringt (FG München vom 5.6.08, Az. 7 K 2486/06, rkr.).
Beiträge: Trotz Gewerbeabmeldung werden IHK-Beiträge erhoben
Im vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall wurde das Gewerbe einer GmbH zum 31.12.2007 abgemeldet. Aus dem Handelsregister wurde die GmbH jedoch nicht gelöscht, da die Gesellschafter den „GmbH-Mantel“ (eine Gesellschaft ohne operative Geschäftstätigkeit) verkaufen wollten. Trotz der Gewerbeabmeldung erhob die Industrie- und Handelskammer (IHK) für 2008 den Grundbeitrag. Die Klägerin war hiermit nicht einverstanden und begehrte eine vollständige Aufhebung der Beitragspflicht.
Das Verwaltungsgericht urteilte, dass für die Beitragspflicht entscheidend ist, ob ein Gewerbetreibender Mitglied der jeweiligen IHK ist. Da eine GmbH aufgrund ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig ist, führt allein die Rechtsformwahl zur Mitgliedschaft. Ob und in welcher Weise eine GmbH gewerblich tätig wird, sei unerheblich, so die Richter.
Hinweis: Aus dem Urteil folgt, dass eine GmbH auch dann Beiträge zahlen muss, wenn sie nicht tätig wird. Da ein Teil der Beiträge von der Gewinnsituation der Unternehmen abhängt, wird bei einer ruhenden GmbH aber nur der Grundbeitrag erhoben (VG Koblenz vom 29.9.2008, Az. 3 K 393/08.KO).
Kündigungsfrist bei Mietverträgen: Wohnräume versus Geschäftsräume
Eine GmbH hatte ein Reihenhaus angemietet. Bei Vertragsabschluss waren sich die Mietparteien einig, dass der Geschäftsführer der GmbH das Haus bewohnen und die Geschäfte der GmbH von dort aus betreiben wird. Nach einigen Jahren wurde das Mietverhältnis vom Vermieter gekündigt.
Strittig war nunmehr die Kündigungsfrist. Denn das Bürgerliche Gesetzbuch sieht für Geschäftsräume und Wohnräume unterschiedliche Fristen vor:
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Bei Wohnräumen ist die Kündigung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, wohingegen
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der Mietvertrag bei Geschäftsräumen nur bis zum dritten Werktag eines Kalendervierteljahrs zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs durch ordentliche Kündigung beendet werden kann.
Hinweis: Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Überlassung von Wohnräumen an den GmbH-Geschäftsführer als geschäftliche Nutzung gilt. Eine juristische Person (Aktiengesellschaft, GmbH) kann Räume schon rein begrifflich nicht als Wohnräume anmieten. Ebenso wenig kann sie als Vermieterin von ihr vermietete Räume für sich oder Angehörige als Eigenbedarf beanspruchen (BGH-Urteil vom 16.7.2008, Az. VIII ZR 282/07).
Umsatzsteuerzahler:
Unentgeltliche Wertabgabe: Konkreter Abschlag bei Ein-Prozent-Regelung
Wenn ein Pkw umsatzsteuerlich dem Unternehmensvermögen zugeordnet ist, ist die private Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Sofern die unentgeltliche Wertabgabe mittels der Ein-Prozent-Regelung ermittelt wird, sieht die Finanzverwaltung einen pauschalen Abschlag für nicht mit Vorsteuern belastete Kosten in Höhe von 20 Prozent vor. Die Ermittlung der unentgeltlichen Wertabgabe pro Monat stellt sich wie folgt dar:
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(Bruttolistenpreis des Pkw x 1 Prozent) ./. Abschlag in Höhe von 20 Prozent
Dieser pauschale Abschlag ist nach Auffassung des Finanzgerichts Köln nicht zwingend vorgeschrieben. Vielmehr darf bei Einzelnachweis der Kraftfahrzeugkosten ein individuell ermittelter höherer Abschlag für die nicht mit Vorsteuern belasteten Aufwendungen vorgenommen werden.
Ermittelt der Unternehmer also den prozentualen Anteil der nicht vorsteuerbehafteten Kosten aus dem Gesamtaufwand des Fahrzeugs, kann er dieses Ergebnis von der Bemessungsgrundlage abziehen. Maßgebend ist daher nicht der Bruttolistenpreis abzüglich pauschal 20 Prozent, sondern abzüglich des tatsächlichen Anteils der nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten.
Hinweis: Da Revision eingelegt wurde, bleibt es abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Beurteilung des Finanzgerichts teilt (FG Köln vom 2.6.2008, Az. 15 K 2935/05, Revision unter XI R 32/08).
Rechnungsangaben: Zur fortlaufenden Rechnungsnummerierung
Damit ein Unternehmer die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen kann, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. So muss unter anderem eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen, die spezielle Angaben enthalten muss, wie zum Beispiel eine fortlaufende Rechnungsnummer.
Die Oberfinanzdirektion macht hierzu folgende Ausführungen:
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Die Pflichtangabe einer fortlaufenden Nummer in der Rechnung erfordert keine zahlenmäßige Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern, da es lediglich um die Einmaligkeit der erteilten Rechnungsnummer geht.
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Die Anforderungen an die Rechnung sind vor dem Hintergrund zu interpretieren, dass es um die Verhinderung eines ungerechtfertigten Vorsteuerabzugs geht. Diesbezüglich reicht die Einmaligkeit der Nummerierung aus.
Hinweis: Bei der Rechnungserstellung ist es zulässig, eine oder mehrere Zahlen- oder Buchstabenreihen zu verwenden. Die Finanzverwaltung erkennt darüber hinaus auch eine Kombination von Ziffern mit Buchstaben an. Wie viele und welche separaten Nummernkreise geschaffen werden, in denen eine Rechnungsnummer jeweils einmalig vergeben wird, bleibt dem Rechnungsersteller vorbehalten (OFD Koblenz, Verfügung vom 14.7.2008, Az. S 7280 A – St 445).
Arbeitgeber
Arbeitslohn: Lohnsteuerpflicht bei der Übernahme von Geldbußen
Übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung einer gegen seinen Mitarbeiter verhängten Geldbuße oder -auflage, liegt regelmäßig Arbeitslohn vor. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber die Leistung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbringt.
Im Streitfall hatte ein GmbH-Geschäftsführer gegen das Lebensmittelrecht verstoßen. Gegen ihn wurden Bußgelder von rund 40.000 EUR verhängt. Die GmbH übernahm sämtliche Zahlungen. Der Bundesfinanzhof urteilte, dass die Zahlungen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, da ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Geschäftsführers an der Übernahme der Geldbußen bestand.
Je höher die Bereicherung beim Arbeitnehmer ausfällt, desto geringer zählt das vorhandene eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers. Die gegen den Geschäftsführer festgesetzte Geldbuße betrug Dreiviertel seines Jahresgehalts, sodass der Vorteil des Arbeitnehmers deutlich im Vordergrund stand. Ein Arbeitgeberinteresse ergibt sich nicht schon allein daraus, dass die Taten im Rahmen der Geschäftsführer-Tätigkeit begangen wurden.
Hinweis: Festzuhalten ist auch, dass vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder und Geldauflagen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht als Werbungskosten abziehbar sind (BFH-Urteil vom 22.7.2008, Az. VI R 47/06).
Insolvenzgeldumlage: Neue Meldepflicht ab 2009
Die Insolvenzgeldumlage wird ab 2009 monatlich zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Einzugsstellen (Krankenkassen bzw. Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) eingezogen und an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet. Derzeit wird die Umlage noch von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen in größeren Zeitabständen erhoben (Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30.10.2008, BGBl I 2008, 2130).
Arbeitnehmer
Werbungskosten: Kurse zur beruflichen Kommunikationsförderung
Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von berufsbezogenen Werbungskosten und Aufwendungen der privaten Lebensführung fortentwickelt. In beiden Streitfällen hatten leitende Angestellte an Kursen zur Förderung und Verbesserung der beruflichen Kommunikation teilgenommen. Dabei ging es beispielsweise um Interviewtechniken, um die Koordination und Leitung von Gruppenprozessen sowie um die Organisationsentwicklung.
Diese Maßnahmen stellen Erwerbsaufwand dar und können zu Werbungskosten führen, da solche Beratungsmethoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität der beruflichen Arbeit eingesetzt werden. Denn die Kommunikationsfähigkeit ist Bestandteil der Sozialkompetenz und bei der Wahrnehmung von Führungspositionen im Wirtschaftsleben erforderlich.
Für eine berufliche Veranlassung derartiger Kurse spricht insbesondere, wenn
- die Kurse von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden,
- ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und
- die Kenntnisse anschließend im Beruf verwendet werden.
Dabei sind private Anwendungsmöglichkeiten der vermittelten Lehrinhalte unbeachtlich, wenn sie sich als bloße Folge ergeben. Auch ein Kurs zur Vermittlung von Grundwissen kann beruflich veranlasst sein, wenn dies die Vorstufe zum Erwerb des berufsbezogenen Spezialwissens bildet.
Ein homogener Teilnehmerkreis liegt auch dann vor, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit – wie etwa die Tätigkeit in einer Führungsposition – gleichgerichtete Interessen haben und aufgrund dieser Leitungsfunktionen an einer Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit interessiert sind.
Unschädlich ist auch, wenn die Teilnehmer im Rahmen der Maßnahmen Einblicke in die Arbeitswelt anderer Berufsgruppen erhalten. Denn es handelt sich um Problemstellungen bei der Wahrnehmung von Führungsaufgaben, die bei unterschiedlichen beruflichen Tätigkeiten in vergleichbarer Weise auftreten.
Hinweis: Dies zeigte sich gerade auch in einem der Streitfälle, indem die Anwendung der in den Kursen erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten zum Aufstieg der Arbeitnehmerin zur Abteilungsleiterin beigetragen hatte (BFH-Urteile vom 28.8.2008, Az. VI R 44/04 und VI R 35/05).
Arbeitsentgelt: Zur Unterscheidung von Bar- und Sachlohn
Die Unterscheidung von Barlohn und Sachlohn hat grundlegende Bedeutung, da vom Arbeitgeber gewährte Sachbezüge steuerlich begünstigt sein können. Beispielsweise kann bei der unentgeltlichen Überlassung von Waren und Dienstleistungen ein Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 EUR in Anspruch genommen werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Arbeitgeber mit den Waren Handel treibt. Ergo dürfen die unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Waren oder Dienstleistungen nicht nur für den Bedarf der Arbeitnehmer hergestellt, sondern müssen überwiegend an fremde Dritte geliefert werden.
Ferner liegen Einnahmen in Form von Sachbezügen nur dann vor, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers originär auf Sachlohn gerichtet ist. Ein Anspruch auf Sachlohn kann hierbei auch durch Umwandlung von Barlohn begründet werden. Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt. Wird dagegen der geschuldete Barlohn nicht an den Arbeitnehmer ausbezahlt, sondern nach Weisung des Arbeitnehmers anderweitig verwendet, liegt weiterhin unbegünstigter Barlohn vor.
Hinweis: Mit diesem Beschluss bekräftigt der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung. Wird dem Arbeitnehmer – wie im Streitfall – das Wahlrecht eingeräumt, anstelle von Weihnachtsgeld Deputatware zu erhalten, beinhaltet die Ausübung des Wahlrechts eine Verfügung über den Barlohnanspruch, sodass kein Anspruch auf Sachlohn vorliegt. Die Frage, ob ein Anspruch auf Barlohn oder Sachlohn besteht, ist auf den Zeitpunkt bezogen zu entscheiden, zu dem der Arbeitnehmer über seinen Lohnanspruch verfügt (BFH-Urteil vom 10.6.2008, Az. VI B 113/07).
Abschließende Hinweise
Eltern: Geldgeschenke gefährden den Kindergeldbezug
Für volljährige Kinder besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn ihre Einkünfte und Bezüge einen jährlichen Grenzbetrag von 7.680 EUR nicht übersteigen.
Im vom Finanzgericht München rechtskräftig entschiedenen Fall schenkte die Großmutter ihrer Enkelin 10.000 EUR. Nach dem Tod der Großmutter erhielt die Enkelin 25.000 EUR als Vermächtnis. Die Richter urteilten, dass diese Geldzuwendungen zu den maßgeblichen Bezügen des Kindes gehören, soweit damit der Unterhaltsbedarf oder die Berufsausbildung des Kindes gedeckt werden kann und die Eltern entlastet werden.
Allerdings ist das Vermögen des Kindes nicht in die Beurteilung einzubeziehen. Insoweit sollen zugewendete Geldbeträge nicht als Bezüge erfasst werden, wenn sie zur Kapitalanlage bestimmt sind. Hierzu muss es sich aber um eine zweckgebundene Geldzuwendung handeln, die dem Vermögensaufbau und nicht Konsumzwecken dienen soll. Während sich diese Abgrenzung beispielsweise bei Immobilien bereits aus der Art des zugewendeten Gegenstandes ergibt, bedarf es bei Geldschenkungen einer eindeutigen Zweckbindung durch den Zuwendenden. Liegt diese nicht vor, spricht die Vermutung dafür, dass die Gelder zumindest teilweise für Konsumzwecke des Kindes bestimmt sind.
Hinweis: Um den Kindergeldanspruch nicht zu gefährden, sollte daher – etwa im Schenkungsvertrag oder im Testament – dokumentiert werden, dass die Gelder nur zur Kapitalanlage bestimmt sind. Dann sind nur die aus dem Kapital erwirtschafteten Erträge zu berücksichtigen (FG München vom 30.7.2008, Az. 10 K 2984/07 rkr.).
Studium: AStA-Mitglieder sind Arbeitnehmer
Vorsitzende und Referenten des Allgemeinen Studentenausschusses (AStA) sind Arbeitnehmer der Studentenschaft. Daher stellen die an sie gezahlten Aufwandsentschädigungen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Hierfür spricht insbesondere, dass sie als Teil des Organs AStA die Studentenschaft nach außen vertreten und vom Studentenparlament gewählt sind (BFH-Urteil vom 22.7.2008, Az. VI R 51/05).
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2008 bis zum 31.12.2008 beträgt 3,19 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
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für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,19 Prozent
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für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,69 Prozent
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für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,19 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 1.1.2008 bis 30.6.2008: 3,32 Prozent
- vom 1.7.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
- vom 1.1.2007 bis 30.6.2007: 2,70 Prozent
- vom 1.7.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
- vom 1.1.2006 bis 30.6.2006: 1,37 Prozent
- vom 1.7.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
- vom 1.1.2005 bis 30.6.2005: 1,21 Prozent
- vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
- vom 1.1.2004 bis 30.6.2004: 1,14 Prozent
- vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
- vom 1.1.2003 bis 30.6.2003: 1,97 Prozent
- vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
- vom 1.1.2002 bis 30.6.2002: 2,57 Prozent
- vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
- vom 1.9.2000 bis 31.8.2001: 4,26 Prozent
- vom 1.5.2000 bis 31.8.2000: 3,42 Prozent
Steuertermine im Monat Januar 2009
Im Monat Januar 2009 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis Montag, den 12. Januar 2009 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Freitag, den 9. Januar 2009.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis Montag, den 12. Januar 2009 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Freitag, den 9. Januar 2009.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Donnerstag, den 15. Januar 2009. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!