| Übernimmt ein Arbeitgeber Buß- und Verwarnungsgelder, handelt es sich grundsätzlich um sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Ausgenommen waren nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts indes Bußgelder, die der Arbeitgeber (Speditionsunternehmer) bei Verstößen seiner Arbeitnehmer gegen Lenk- und Ruhezeiten im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesseübernahm. Diese Sichtweise ist nach der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung seit dem 1.5.2014 nicht mehr anzuwenden. |
Zum Hintergrund
Der Bundesfinanzhof hat im letzten Jahr seine bisherige Rechtsprechung geändert. Danach kann ein rechtswidriges Tun des Arbeitnehmers – selbst, wenn es vom Arbeitgeber angewiesen wurde – keine Grundlage für ein überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers darstellen.
Der Bundesfinanzhof hält damit an seiner Auffassung, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann, nicht weiter fest.
Besprechungsergebnisse
Nach der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung führt die generelle Bewertung der übernommenen Verwarnungs- und Bußgelder als steuerpflichtigen Arbeitslohn auch beitragsrechtlich zum Arbeitsentgelt derartiger Zuwendungen. Dem Urteil des Bundessozialgerichts, das seine Beurteilung auf die Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung der Finanzgerichte gestützt hat, kommt keine weitere Bedeutung mehr zu.
Quelle | Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 9.4.2014, TOP 4; BFH-Urteil vom 14.11.2013, Az. VI R 36/12; BSG-Urteil vom 1.12.2009, Az. B 12 R 8/08