Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH ist oftmals schwierig. Daher ist bei Neuanstellungen ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren vorgeschrieben. Der Status wird durch die Deutsche Rentenversicherung Bund überprüft. Gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung entfaltet eine Statusentscheidung allerdings keine Bindungswirkung – und zwar selbst dann nicht, wenn festgestellt wird, dass eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.
Nach Ansicht des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wird die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht ermächtigt, für alle Bereiche des Sozialgesetzbuchs eine verbindliche Entscheidung über das (Nicht)Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu treffen.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat vielmehr ausschließlich über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung zu entscheiden. Denn nur auf diese Versicherungszweige erstreckt sich der Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Demzufolge erstreckt sich die Entscheidungsbefugnis der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht auf die gesetzliche Unfallversicherung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.2.2013, Az. L 10 U 5019/11).