Grundsätzlich verlängert das Finanzamt die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Entrichtung der Vorauszahlungen auf Antrag um einen Monat. Sofern der Steueranspruch allerdings gefährdet erscheint, hat das Finanzamt den Antrag abzulehnen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln liegt eine derartige Gefahr vor, wenn gegen den antragstellenden Geschäftsführer einer GmbH ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Umsatzsteuerverkürzung bei einer anderen Gesellschaft eingeleitet worden ist.
Hinweis: Den Grundsatz „in dubio pro reo” ließ das Finanzgericht Köln vorliegend nicht gelten. Vielmehr ist das Finanzamt verpflichtet, sämtliche bekannten Umstände in die Prognoseentscheidung einfließen zu lassen (FG Köln, Urteil vom 12.12.2012, Az. 9 K 2349/10).