Steuerberaterin Margit Schunke

Bernburg | Halle || StBSchunke.de | Schunke.biz | StBSchunke.eu

Wettbewerbsverbot als Umsatz einer Geschäftsveräußerung nicht steuerbar

Verkauft ein Unternehmer seinen Betrieb und erhält er für ein Wettbewerbsverbot ein gesondertes Entgelt, kann dieses Entgelt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs unter die nicht steuerbaren Umsätze einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) fallen.

Im entschiedenen Fall veräußerte eine Unternehmerin ihren ambulanten Pflegedienst, wobei im Kaufvertrag u.a. ein Wettbewerbsverbot gegen gesondertes Entgelt aufgenommen wurde. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass das Wettbewerbsverbot umsatzsteuerrechtlich eine sonstige Leistung darstelle und demzufolge nicht als Umsatz einer nicht steuerbaren GiG anzusehen sei. Eine Ansicht, die der Bundesfinanzhof jedoch nicht bestätigte.

Zu den Umsätzen im Rahmen einer GiG zählen alle im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang bewirkten Einzelleistungen. Das im Streitfall im Unternehmenskaufvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot dient dazu, dem übernehmenden Unternehmer die Fortführung des ambulanten Pflegedienstes zu ermöglichen. Es steht nach Ansicht des Bundesfinanzhofs somit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung.

Hinweis: Dem gesonderten Ausweis eines Betrages für das Konkurrenzverbot kommt nur eine nachrangige Bedeutung zu. Ansonsten, so der Bundesfinanzhof, könnten Veräußerer und Käufer allein durch den (Nicht-)Ausweis eines gesonderten Entgelts die steuerliche Behandlung der Übertragung des Konkurrenzverbots steuern (BFH-Urteil vom 29.8.2012, Az. XI R 1/11).

Kommentare sind geschlossen.