Bauerrichtungskosten sind in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn sich aus weiteren Vereinbarungen – die mit dem Grundstückskaufvertrag in Zusammenhang stehen – ergibt, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält. Damit hat der Bundesfinanzhof seine ständige Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand bestätigt und der steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung der Vorinstanz (Finanzgericht Niedersachsen) eine klare Absage erteilt.
Das Finanzgericht Niedersachsen vertrat die Auffassung, dass das Grunderwerbsteuergesetz ein Rechtsgeschäft verlange, das einen „Anspruch auf Übereignung“ begründe – eine Maßgabe, die ein Bauerrichtungsvertrag nicht erfülle. Folglich falle für die Bauerrichtungsleistungen keine Grunderwerbsteuer, sondern nur Umsatzsteuer an.
Dieses Urteil hat der Bundesfinanzhof nun aufgehoben. Seiner Ansicht nach bestehen gegen die ständige Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht keine unions- oder verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH-Urteil vom 27.9.2012, Az. II R 7/12).