Sofern ein Arbeitnehmer den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und von dort wieder zurück nicht am gleichen Tag zurücklegt, kann er nicht die volle Entfernungspauschale beanspruchen, so das Finanzgericht Baden-Württemberg.
Im Streitfall stellte das Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung fest, dass ein Arbeitnehmer an einigen Arbeitstagen nur eine (einfache) Hinfahrt von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte bzw. eine Rückfahrt von der Arbeitsstätte zur Wohnung durchgeführt hatte. Der Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte bzw. von der Arbeitsstätte zur Wohnung schloss sich in diesen Fällen entweder eine Dienstreise (mit Übernachtung) an oder ging dieser voraus.
Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an und berücksichtigte die Entfernungspauschale für die betroffenen Arbeitstage nur zur Hälfte – und zwar zu Recht wie das Finanzgericht Baden-Württemberg befand.
Nur tatsächlich zurückgelegte Wege zählen
Nach der gesetzlichen Regelung „ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 EUR anzusetzen“.
Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg verdeutlicht die Formulierung „aufsucht“, dass es für die Gewährung der Entfernungspauschale nicht darauf ankommt, auf welche Weise der Arbeitnehmer den Weg zur Arbeitsstätte zurücklegt und ob dem Steuerpflichtigen durch die Benutzung eines Verkehrsmittels überhaupt Kosten entstehen. Der Vorschrift kann allerdings nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber die volle Entfernungspauschale bereits bei Zurücklegen eines einfachen Hin- oder Rückwegs habe gewähren wollen.
Einfache Pendlerpauschale auch bei doppeltem Arbeitsweg
Müssen Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen hingegen zweimal am Tag vom Wohnort zu ihrer Arbeitsstelle fahren, können sie die Entfernungspauschale in ihrer Einkommensteuererklärung gleichwohl nur einmal ansetzen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hessen ist ein zusätzlicher Werbungskostenabzug für die zweite Fahrt nämlich nicht möglich (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.6.2012, Az. 7 K 4440/10; FG Hessen, Urteil vom 6.2.2012, Az. 4 K 3301/09).