Steuerberaterin Margit Schunke

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Berufsständische Kapitalabfindung ist steuerpflichtig

Zahlt eine berufsständische Versorgungseinrichtung eine Kapitalabfindung, führt dies zu sonstigen Einkünften, die der Besteuerung unterliegen. So lässt sich ein Urteil des Finanzgerichts Münster auf den Punkt bringen.

 

Im entschiedenen Fall erhielt ein Zahnarzt aus dem Versorgungswerk seit dem 1.9.2005 eine Altersrente sowie eine zum Rentenbeginn als Einmalbetrag ausbezahlte Teilkapitalleistung. Das Finanzamt erfasste die Kapitalleistung neben den Rentenzahlungen zu 50 % als steuerpflichtige Einnahme. Der Zahnarzt vertrat die Ansicht, dass bereits fraglich sei, ob Einmalzahlungen überhaupt vom Gesetzeswortlaut erfasst seien. Zudem liege eine Doppelbesteuerung vor, weil die Beitragsleistungen zu einem Großteil aus versteuertem Einkommen erbracht worden seien. Dieser Ansicht folgte das Finanzgericht Münster in seiner Entscheidung jedoch nicht.

 

Begründung des Finanzgerichts: Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen werden als „andere Leistungen“ neben Leibrenten ausdrücklich vom Gesetzeswortlaut umfasst. Zudem werden die Einkünfte nicht doppelt besteuert, da die Rentenzahlungen einschließlich des Einmalbetrags zu 50 % und damit in einem die Beitragsleistungen übersteigenden Umfang steuerbefreit sind.

 

Zum Hintergrund

 

Zum 1.1.2005 wurde die Besteuerung der Alterseinkünfte durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungswerken werden nachgelagert besteuert, wobei eine Übergangsphase beachtet werden muss. Ab 2005 werden Alterseinkünfte zu 50 % besteuert. Der steuerpflichtige Anteil erhöht sich bis zum Jahr 2020 um jährlich 2 % und danach um 1 % pro Jahr, bis im Jahr 2040 die gesamten Alterseinkünfte zu versteuern sind.

 

Beachte: Der Prozentsatz, der im Jahr des ersten Rentenbezugs anzuwenden ist, bleibt für den Rest des Lebens erhalten, sogenanntes Kohortenprinzip (FG Münster, Urteil vom 16.5.2012, Az. 12 K 1280/08 E).

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