Übernimmt der Arbeitgeber die Bußgelder der bei ihm angestellten Lkw-Fahrer für die Überschreitung von Lenkzeiten und die Unterschreitung von Ruhezeiten, liegt nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Nach Ansicht der Finanzrichter handelt es sich hierbei nämlich um einen erheblichen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, der in seinen Auswirkungen großen Einfluss auf die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer hat.
Entscheidend war im Urteil die Klassifizierung als schwerwiegender Verstoß. Hätte das Finanzgericht Köln die Lenkzeitüberschreitung und die Unterschreitung von Ruhezeiten nämlich „nur“ als geringfügigen Verstoß eingestuft, hätte es sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn gehandelt.
Einen geringfügigen Verstoß nimmt der Bundesfinanzhof beispielsweise an, wenn ein Paketzustelldienst Verwarnungsgelder, die wegen Verletzung des Halteverbots verhängt wurden, im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit übernimmt.
Hinweis: Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist die Revision anhängig. In der Revision wird der Bundesfinanzhof hoffentlich klären, ob die Übernahme von Bußgeldern für erhebliche Verkehrsverstöße steuerpflichtiger Arbeitslohn ist und – wenn ja – nach welchen Kriterien sich Verkehrsverstöße als geringfügig oder erheblich einstufen lassen (FG Köln, Urteil vom 22.9.2011, Az. 3 K 955/10, Rev. BFH Az. VI R 36/12; BFH-Urteil vom 7.7.2004, Az. VI R 29/00).