Zahlt ein Ehegatte hohe Beträge auf ein Gemeinschaftskonto (sogenanntes Oder-Konto) der Eheleute ein, kann dies nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs zu einer der Schenkungsteuer unterliegenden Zuwendung an den anderen Ehegatten führen. Das Finanzamt muss jedoch anhand objektiver Tatsachen nachweisen, dass der Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann.
Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte auf das Guthaben des Oder-Kontos zugreift, um eigenes Vermögen zu schaffen, umso stärker spricht dies nach Ansicht des Bundesfinanzhofs dafür, dass er zu gleichen Teilen am Guthaben berechtigt ist.
Erfolgen derartige Kontozugriffe allerdings nur im Einzelfall, kann dies darauf hindeuten, dass sich die Zuwendung des einzahlenden Ehegatten an den anderen Ehegatten auf diesen Betrag beschränkt und nicht einen hälftigen Anteil am gesamten Guthaben betrifft.
Hinweis: Für die Entscheidung, ob der nicht einzahlende Ehegatte über den auf ihn entfallenden Anteil am Guthaben im Innenverhältnis zum anderen Ehegatten frei verfügen kann, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 23.11.2011, Az. II R 33/10).