Erhält eine Komplementär-GmbH von „ihrer“ Kommanditgesellschaft (KG) neben der Haftungs- auch eine Geschäftsführungsvergütung, ist die Gesamtvergütung eine umsatzsteuerpflichtige Gegenleistung für eine einheitliche Leistung. Im Anschluss an diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2011 hat das Bundesfinanzministerium nun verfügt, dass eine Komplementärin, die nur eine Haftungsvergütung bezieht, mit dieser ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegt.
Weil das Bundesfinanzministerium reine Haftungsvergütungen bislang als nicht-umsatzsteuerbaren Vorgang eingeordnet hatte, verfügt es folgende Bestandsschutzregelung: Bei vor dem 1.1.2012 erbrachten reinen Haftungsübernahmen wird deren Behandlung als nicht-steuerbarer Vorgang nicht beanstandet.
Hinweis: Relevant ist die geänderte Auffassung der Finanzverwaltung für Komplementär-GmbHs, die mit ihrem Gesamtumsatz die Kleinunternehmerschwelle (17.500 EUR) überschreiten. So kann die Komplementärin aus den eigenen Eingangsleistungen (z.B. Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses oder der Steuererklärungen) nunmehr die Vorsteuer geltend machen. Handelt es sich bei der KG allerdings um ein Unternehmen aus einer vorsteuereingeschränkten Branche (z.B. Versicherungs- oder Finanzmakler, Bauträger), führt die auf der Haftungsvergütung lastende Umsatzsteuer bei der KG zur (anteiligen) Definitivbelastung. In diesen Fällen sollte die Haftungsvergütung – unter Einbeziehung weiterer Umsätze der Komplementär-GmbH – nach Möglichkeit unter die Kleinunternehmerschwelle gesenkt werden (BMF-Schreiben vom 14.11.2011, Az. IV D 2 – S 7100/07/10028 :003; BFH-Urteil vom 3.3.2011, Az. V R 24/10).