Wird in einem Darlehensvertrag ein variabler Zinssatz vereinbart, muss die Bank die konkreten Voraussetzungen angeben, nach denen der variable Zinssatz geändert werden kann. Ist dies nicht der Fall, kann der geschuldete Vertragszins auf den gesetzlichen Zinssatz oder sogar darunter vermindert werden. Dies hat das Landgericht Duisburg zu einem Zinscap-Darlehen entschieden.
Die Folge im Urteilsfall: Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank soll einem Apotheker zu viel berechnete Zinsen und Gebühren in Höhe von mehr als 230.000 EUR zurückzahlen.
Hinweis: Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist – die Bank hat Berufung eingelegt – hat es für Darlehensnehmer mit vergleichbaren Vereinbarungen nicht zuletzt wegen einer etwaigen Verjährung erhebliche Relevanz.
Zum Hintergrund
Unter dem Namen „Zinscap-Darlehen“ bieten Banken zum Teil variabel verzinsliche Investitionsdarlehen an. Die Banken passen die Zinssätze dieser Darlehen in der Regel viertel- bzw. halbjährlich an die Zinsen des Geldmarktes an. Um den Darlehensnehmer vor steigenden Zinsen zu schützen, wird in dem Darlehensvertrag ein Cap eingebaut. Dieser Cap stellt eine Obergrenze dar, bis zu der die Zinsen im äußersten Fall ansteigen können. Diesen Cap gibt es allerdings auch in der umgekehrten Richtung mit einer Untergrenze bei stark fallenden Zinsen (LG Duisburg, Urteil vom 1.12.2011, Az. 1 O 124/11; Rev. OLG Düsseldorf, Az. I-17 U 197/11).