Steuerberaterin Margit Schunke

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Dienstwagen: Vermutete Privatnutzung reicht für Besteuerung nicht aus

In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass die Privatnutzung eines Firmenwagens nur dann zu versteuern ist, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer auch tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt. Wird ein Pkw zu betrieblichen Zwecken bereitgestellt, kann nicht aufgrund eines Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, dass der Pkw vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werde.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt betrieb der Steuerpflichtige eine Apotheke. Im Betriebsvermögen befanden sich sechs Pkw, die für betriebliche Fahrten zur Verfügung standen. Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Im Anschluss an eine Lohnsteuerprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass der Sohn das teuerste der sechs betrieblichen Pkw auch privat nutze und ermittelte einen steuerpflichtigen Sachbezug nach der Ein-Prozent-Regel. Vor dem Finanzgericht machte der Steuerpflichtige geltend, dass die Mitarbeiter und auch sein Sohn die betrieblichen Pkw nicht privat sondern nur betrieblich genutzt hätten. Ferner sei die Privatnutzung arbeitsvertraglich verboten gewesen. Dem folgte das Finanzgericht nicht, da der Beweis des ersten Anscheins auch für eine private Nutzung des Dienstwagens spreche. Der Bundesfinanzhof hingegen hob die Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück.

Hinweis: Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof der Anwendung des Anscheinsbeweises eine Grenze gesetzt. Das heißt, steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist zwar typischerweise davon auszugehen, dass ein dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen von ihm tatsächlich auch privat genutzt wird. Weiter reicht dieser allgemeine Erfahrungssatz aber nicht (BFH-Urteil vom 21.4.2010, Az. VI R 46/08).

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