Das Bundesministerium der Justiz hat mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen“ seine Vorschläge für die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform vorgelegt. Wichtige Punkte im Überblick:
Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
Künftig sollen Schuldner die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs Jahren auf drei Jahre verkürzen können. Diese Möglichkeit besteht, wenn es dem Schuldner gelingt, innerhalb der ersten drei Jahre des Verfahrens mindestens 25 % der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten zu begleichen.
Eine vorzeitige Restschuldbefreiung soll zudem nach fünf Jahren möglich sein, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können. Ansonsten soll es bei der derzeitigen Dauer des Verfahrens von sechs Jahren bleiben.
Einigungsversuche im Verbraucherinsolvenzverfahren
Beim außergerichtlichen Einigungsversuch kommt es immer wieder vor, dass einzelne Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan nicht zustimmen. Zukünftig sollen Schuldner die Möglichkeit haben, die Zustimmung vom Insolvenzgericht ersetzen zu lassen. Zudem soll kein außergerichtlicher Einigungsversuch mehr unternommen werden müssen, wenn dieser offensichtlich aussichtslos ist (BMJ, Mitteilung vom 23.1.2012 zum Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen).