Steuerberaterin Margit Schunke

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Abschreibungen: Vertragsarztzulassung ist Bestandteil des Praxiswertes

Orientiert sich der für eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert, so ist in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten. Nach dieser aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist der Kaufpreis für eine vertragsärztliche Praxis also regelmäßig in voller Höhe abschreibungsfähig. Damit widersprechen die Richter der Finanzverwaltung, die sich dafür ausgesprochen hatte, den Gesamtkaufpreis nach Teilwerten aufzuteilen und den Teil, der auf die Zulassung entfällt, als nicht abnutzbar zu behandeln und insoweit die anteilige Abschreibung zu versagen.

Hinweis: Für den Regelfall dürfte durch dieses steuerzahlerfreundliche Urteil nunmehr Klarheit herrschen. Der Bundesfinanzhof stellte jedoch auch klar, dass die Zulassung in Sonderfällen zum Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvorgangs gemacht und damit zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut konkretisiert werden kann. Dies kann (muss aber nicht) aus Sicht des Bundesfinanzhofs der Fall sein, wenn ein Arzt an einen ausscheidenden Arzt eine Zahlung im Zusammenhang mit der Erlangung der Vertragsarztzulassung leistet, ohne jedoch dessen Praxis zu übernehmen, weil er den Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegen will (BFH-Urteil vom 9.8.2011, Az. VIII R 13/08).

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