So langsam neigt sich das Jahr 2011 dem Ende entgegen. Es ist also an der Zeit, sich darüber Gedanken zu machen, welche Maßnahmen im privaten Bereich bis zum Ende des Jahres steuerliche Vorteile bringen können. Nachfolgende Aspekte sollten in die Überlegungen einbezogen werden.
Verlagerung von Ausgaben
Die Einkommensteuersätze werden sich im Zuge des Jahreswechsels nicht verändern. Somit kommt es auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Aufwendungen noch ins laufende Jahr vorgezogen werden sollten oder doch besser in das Jahr 2012 zu verlagern sind. Eine gezielte Steuerung des Zahlungstermins kommt insbesondere in den nachfolgenden Fällen in Betracht.
Bei Handwerkerleistungen gewährt der Fiskus eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, wobei ein Höchstbetrag von 1.200 EUR zu beachten ist. Sollte der Höchstbetrag in 2011 bereits ausgeschöpft worden sein, sollten weitere Leistungen nach Möglichkeit erst in 2012 beglichen werden.
Hinweis: Darüber hinaus sollte man im Blick haben, dass es sich um eine Steuerermäßigung handelt, die von der Steuerschuld abgezogen wird. Fällt in 2011 z.B. aufgrund von Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer an, kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Der Steuerpflichtige kann weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beanspruchen. In diesen Fällen sollten die Handwerkerleistungen nach Möglichkeit erst in 2012 beglichen werden.
Auch bei Sonderausgaben (z.B. Spenden) oder bei außergewöhnlichen Belastungen (z.B. Arzneimittel) kann eine Verlagerung der Ausgaben sinnvoll sein. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man dabei insbesondere die zumutbare Eigenbelastung berücksichtigen. Es gilt folgende Grundregel:
- Ist abzusehen, dass die zumutbare Belastung in 2011 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen erst in 2012 beglichen werden.
- Indes lohnt sich ein Vorziehen, wenn in 2011 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.
Hinweis: In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.
Kinderbetreuungskosten
Die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten wird ab 2012 vereinfacht. Kern der Neuregelung ist, dass die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern (z.B. Erwerbstätigkeit) keine Rolle mehr spielen und Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ohne Altersunterscheidung berücksichtigt werden. Darüber hinaus sind Kinderbetreuungskosten nur einheitlich als Sonderausgaben und nicht mehr auch wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. An der Abzugshöhe (zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR pro Kind) ändert sich hingegen nichts.
Hinweis: Nach einer neu eingefügten Gesetzesvorschrift werden die Einkünfte, die Summe der Einkünfte und der Gesamtbetrag der Einkünfte bei Anwendung außersteuerlicher Vorschriften um die Kinderbetreuungskosten gemindert. Somit bleibt es z.B. für die Festsetzung der Kindergartengebühren ohne Auswirkung, dass die Kinderbetreuungskosten ab 2012 nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, sondern nur noch einheitlich als Sonderausgaben abziehbar sind.
Optimierung des Elterngeldes
Werdende Eltern sollten dem später zu Hause bleibenden Partner frühzeitig die günstige Steuerklasse III zuweisen, um die Bemessungsgrundlage für das spätere Elterngeld zu erhöhen.
Hinweis: Zu beachten ist aber auch, dass sich der Wechsel der Steuerklasse für den weiter berufstätigen Ehepartner nachteilig auswirken kann. Wird dieser beispielsweise für längere Zeit krank oder arbeitslos, erhält er infolge der ungünstigeren Steuerklasse ein geringeres Kranken- bzw. Arbeitslosengeld.