Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind die Aufwendungen für das Erststudium im Anschluss an den Schulabschluss (Abitur) sowie für eine erstmalige Berufsausbildung grundsätzlich als (vorweggenommene) Werbungskosten absetzbar, was im Gegensatz zum bisherigen Sonderausgabenabzug regelmäßig erhebliche steuerliche Vorteile mit sich bringt. Die Freude über diese Rechtsprechung dürfte aber vermutlich nicht lange währen, denn der Gesetzgeber plant ein „Nichtanwendungsgesetz“.
Das vom Deutschen Bundestag am 27.10.2011 beschlossene Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz sieht u.a. vor, dass Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind. Diese gesetzliche „Klarstellung“ soll rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 gelten. Demgegenüber soll die Höchstgrenze für den Sonderausgabenabzug von derzeit 4.000 EUR ab dem Veranlagungszeitraum 2012 auf 6.000 EUR erhöht werden.
Hinweis 1: Der erhöhte Sonderausgabenabzug würde sich für viele Studenten nicht auswirken, da sie keine Einkünfte erzielen, mit denen die Aufwendungen verrechnet werden können. Eine jahresübergreifende Verrechnung ist im Vergleich zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben nicht möglich.
Hinweis 2: Der Bundesrat wird dem Gesetz wohl zustimmen. Die abschließende Beratung im Bundesrat ist für den 25.11.2011 geplant (Bericht des Finanzausschusses vom 26.10.2011, BT-Drs. 17/7524; BFH-Urteile vom 28.7.2011, Az. VI R 5/10, Az. VI R 7/10, Az. VI R 38/10).