Bei einer Versendung durch einen vom Lieferer oder Abnehmer beauftragten Spediteur kann der Nachweis einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung auch durch einen sogenannten CMR-Frachtbrief geführt werden. Entgegen der Verwaltungsauffassung gilt dies auch dann, wenn der CMR-Frachtbrief nicht vom Auftraggeber unterschrieben ist.
Begründung des Bundesfinanzhofs: Da die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung auf eine derartige Unterzeichnung bei der steuerrechtlichen Bestätigung eines Drittlandsgeschäftes verzichtet, ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigt, die steuerrechtliche Anerkennung eines EU-Geschäfts hiervon abhängig zu machen (BFH-Urteil vom 17.2.2011, Az. V R 28/10).