In einem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall kaufte ein Ehepaar wegen einer Sehkrafteinschränkung der Frau ein sehr kontraststarkes Fernsehgerät. Die Aufwendungen erklärten die Eheleute in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen – letztlich aber ohne Erfolg.
Die Kosten für ein Fernsehgerät rechnen zu den üblichen Kosten der Lebensführung, die grundsätzlich jedem Steuerpflichtigen erwachsen. Dies gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz auch bei einem besonders kontraststarken Modell. Die Kontraststärke ist nämlich ein gängiges Qualitätsmerkmal eines Fernsehgerätes.
Hinweis: Eine außergewöhnliche Belastung lag schließlich auch deshalb nicht vor, weil den Eheleuten durch den Erwerb des Fernsehgerätes keine größeren Aufwendungen entstanden sind als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.3.2011, Az. 2 K 1855/10).