Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat. Wenn von den zusammen lebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern nur ein Elternteil den Vertrag mit der Kindertagesstätte abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, dann kann dieses weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil zugerechnet werden.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall lebte ein Arbeitnehmer mit seiner ebenfalls nichtselbstständig tätigen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt zusammen. Der Vater erzielte einen Bruttoarbeitslohn von 26.000 EUR, die Mutter erwirtschaftete 13.000 EUR. Beide trugen zu den Aufwendungen des Haushaltes bei.
Den Betreuungsvertrag mit der Kindertagesstätte hatte die Lebensgefährtin unterschrieben und das Entgelt von ihrem Konto gezahlt. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Vater zwei Drittel der Aufwendungen als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil die Kosten von der Mutter getragen wurden. Die Entscheidung des Finanzgerichts, das die Aufteilung der Aufwendungen zuließ, hob der Bundesfinanzhof schließlich auf.
Hinweis: Wären die Einnahmen der Eltern auf ein Gemeinschaftskonto geflossen und hätten beide Elternteile den Vertrag mit der Kindertagesstätte abgeschlossen, hätte es sich um gemeinsame Aufwendungen der Eltern gehandelt. Aber auch in diesem Fall ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, nach welchem Maßstab die Aufwendungen zu verteilen sind (BFH-Urteil vom 25.11.2010, Az. III R 79/09).