Steuerberaterin Margit Schunke

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April 2010

Beachten Sie, dass diese Informationen keineswegs eine tiefgründige, individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater ersetzen können. Die gebotenen Informationen sollen lediglich als unverbindliche Anregung dienen und sind somit ohne Gewähr.

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 04/2010:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler

Beherbergungsleistungen: Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

Für Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe gilt seit dem 1.1.2010 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Aufgrund zahlreicher Abgrenzungsprobleme hat das Bundesfinanzministerium nun ein Anwendungsschreiben veröffentlicht, auf das in der Praxis schon händeringend gewartet wurde. Folgende Ausführungen sind besonders relevant:

Umsatzsteuer

Für die zeitliche Anwendung der Neuregelung kommt es allein auf das Ende der Beherbergungsleistung an. Das heißt: Endet die jeweilige Leistung nach dem 31.12.2009, unterliegt sie dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

Die Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen. Begünstigt ist auch die kurzfristige Überlassung von Campingplätzen. Als kurzfristige Beherbergung gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten.

Die Leistungen müssen unmittelbar der Beherbergung dienen. Somit unterliegen z.B. auch die folgenden Leistungen dem Steuersatz von 7 %:

  • die Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln,
  • der Stromanschluss sowie
  • die Reinigung und der Weckdienst.

Sofern es sich um untypische Nebenleistungen zur Beherbergung handelt, gilt der Regelsteuersatz von 19 %. Dazu zählt das BMF u.a. die folgenden Leistungen:

  • Überlassung von Tagungsräumen,
  • Parkplatzgebühren,
  • Verpflegungsleistungen (Frühstück, Halb-/Vollpension und All-inklusive),
  • Getränke aus der Minibar,
  • Kosten für Telefon, Internet und „pay per view“,
  • Transport zum bzw. vom Bahnhof/Flughafen,
  • Überlassung von Sportgeräten- und anlagen sowie
  • Leistungen, die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern (Wellnessangebote).

Aus Vereinfachungsgründen dürfen in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen (z.B. Frühstück und Garagengebühren) in der Rechnung zu einem Sammelposten (z.B. Business-Package) zusammengefasst und in einem Betrag ausgewiesen werden. Es wird nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

Lohnsteuerliche Aspekte

Im Vorgriff auf eine Ergänzung der Lohnsteuer-Richtlinien stellt das Bundesfinanzministerium folgende Punkte klar:

1. Pauschale „4,80-EUR-Methode“: Bis zum 31.12.2009 wurde das Frühstück bei der Ermittlung der steuerfrei ersetzbaren Übernachtungskosten mit einem Anteil von 4,80 EUR aus einem Gesamtpreis „Übernachtung mit Frühstück“ herausgerechnet. Der Frühstücks-Wert wurde in der Regel vom Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand abgezogen, sodass dem Arbeitnehmer ein Betrag von 19,20 EUR (24 EUR abzüglich 4,80 EUR) zusätzlich zur Übernachtung steuerfrei erstattet werden konnte.

Ab dem 1.1.2010 ist der Abzug von 4,80 EUR weiterhin zulässig, sofern das Frühstück nicht gesondert als Frühstück, sondern in einem Sammelposten ausgewiesen wird. Wird das Frühstück hingegen gesondert in Rechnung gestellt, ist der tatsächlich ausgewiesene Preis maßgebend.

2. Amtlicher Sachbezugswert: Anstelle der „4,80-EUR-Methode“ kann das Frühstück auch mit dem amtlichen Sachbezugswert (in 2010: 1,57 EUR) als Lohn versteuert werden, sofern die Verpflegung auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt. In diesen Fällen werden die steuerfreien Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen ungekürzt an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Die Art des Rechnungsausweises (Sammelposten oder gesonderte Abrechnung des Frühstücks) ist unerheblich.

Der Sachbezugswert kam bis dato grundsätzlich nur dann zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Übernachtung mit Frühstück selbst buchte und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt war. Erlaubt ist nunmehr auch die Buchung durch den Arbeitnehmer, insbesondere dann, wenn dienst- oder arbeitsrechtliche Regelungen eine solche Vorgehensweise vorsehen. Arbeitgebern und Arbeitnehmern bleibt bis zum 5.6.2010 Zeit, Dienstanweisungen, Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen entsprechend anzupassen (BMF-Schreiben vom 5.3.2010, Az. IV D 2 – S 7210-07-10003).

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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Wichtige Aspekte zur Steuerermäßigung

Das aus dem Jahr 2007 stammende Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) aktualisiert. Wichtige Aspekte, die auch für die Steuererklärung 2009 verwendet werden können, sind nachfolgend aufgeführt:

Ab 2009: Erhöhte und vereinheitlichte Förderung

Zum 1.1.2009 wurde die Steuerermäßigung auf einheitlich 20 % der Aufwendungen erweitert. Im Einzelnen können:

  • maximal 4.000 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie Dienst-, Pflege- und Betreuungsleistungen,

  • maximal 510 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügig Beschäftigten sowie

  • maximal 1.200 EUR für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (nur Lohnkosten) für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden.

Die erhöhte Förderung ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2009 gezahlte Aufwendungen anzuwenden, soweit die Leistungen nach 2008 erbracht worden sind. Für in 2009 bezahlte Leistungen aus 2008 gilt daher noch die geringere Steuerermäßigung. Das betrifft auch die Jahresabrechnung für 2008, die Wohnungseigentümern und Mietern erst 2009 zugegangen ist.

Hinweis: Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz kann auch die von 600 EUR auf 1.200 EUR erhöhte Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht bereits in 2008, sondern erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 beansprucht werden. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der strittigen Übergangsregelung zum verdoppelten Höchstbetrag lediglich um ein erkennbares Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Ab 2009 kann die Steuerermäßigung auch für Aufwendungen für Haushaltshilfen beansprucht werden. Eine Förderung als außergewöhnliche Belastungen scheidet aus.

Wann sind die Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen?

Die Aufwendungen sind grundsätzlich in dem Jahr steuerlich zu erfassen, in dem sie auch tatsächlich geleistet worden sind. Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

  • Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben (z.B. monatliche Vorauszahlungen einer Pflegeleistung), die innerhalb eines Zeitraums von bis zu zehn Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kalenderjahres fällig und geleistet worden sind, werden die Ausgaben dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugerechnet.

  • Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gehören die Abgaben für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt, die erst am 15.1. des Folgejahres fällig werden, noch zu den Aufwendungen des Vorjahres.

  • Bei Wohnungseigentümern und Mietern werden regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (z.B. Reinigung des Treppenhauses und Gartenpflege) grundsätzlich im Jahr der Vorauszahlungen, einmalige Aufwendungen (z.B. Handwerkerrechnungen) hingegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung berücksichtigt. Es wird von der Finanzverwaltung aber auch nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige die gesamten Aufwendungen erst im Jahr der genehmigten Jahresabrechnung geltend macht.

Pflege und Betreuungsleistungen

Die Finanzverwaltung äußert sich detailliert zu dem neu geregelten Abzug von Pflege- und Betreuungsleistungen. Die Feststellung und der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit, der Leistungsbezug der Pflegeversicherung sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen ist ab 2009 nicht mehr erforderlich.

Es ist ausreichend, wenn Dienstleistungen zur Grundpflege (z.B. Ernährung und Körperpflege) oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden. Die Steuerermäßigung steht dem Pflegebedürftigen selbst und auch anderen Personen zu, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die in einem im EU- oder EWR-Raum liegenden Haushalt durchgeführt werden.

Leistungen der Pflegeversicherung sind auf die Steuerermäßigung anzurechnen, soweit sie zweckgebunden für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt werden. Dies gilt sowohl für professionelle Pflege- und Betreuungsleistungen als auch für den Kostenersatz bei zusätzlichen Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf.

Das Pflegegeld ist dagegen nicht anzurechnen, weil es nicht zweckgebunden für professionelle Pflegedienste bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn Angehörige für die Kosten aufkommen und das Pflegegeld an sie weitergeleitet wird.

Hinweis: Der Pflege-Pauschbetrag von 924 EUR kommt jetzt auch zum Abzug, wenn gleichzeitig eine Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen beantragt wird. Beide Steuervorteile können nebeneinander greifen. Zu beachten ist jedoch, dass ein Pflege-Pauschbetrag nicht beansprucht werden kann, wenn die Pflegeperson durch die Weiterleitung des Pflegegeldes Einnahmen erzielt und sie das Pflegegeld nicht nur treuhänderisch verwaltet, um daraus Aufwendungen des Pflegebedürftigen zu bestreiten.

Weitere Details

Wenn der Haushalt in eine andere Wohnung oder ein anderes Haus verlegt wird, gelten Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung veranlassten Abnutzung (z.B. Renovierungsarbeiten) noch als im Haushalt erbracht. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug stehen.

Eine Steuerermäßigung wird nicht gewährt, wenn für das entsprechende Jahr keine Einkommensteuer anfällt. Demzufolge kann eine Steuerermäßigung weder zu einer negativen Einkommensteuer führen noch kann sie in andere Jahre vor- bzw. zurückgetragen werden.

Die Steuerermäßigung kann auch beim abgekürzten Zahlungsweg in Anspruch genommen werden. Somit muss eine Handwerkerrechnung nicht zwingend vom Konto desjenigen bezahlt werden, der die Kosten geltend machen will (BMF-Schreiben vom 15.2.2010, Az. IV C 4 – S 2296-b/07/0003; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.1.2010, Az. 3 K 2002/09).

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Steuerliche Maßnahmen: Zur Unterstützung der Erdbeben-Opfer in Haiti

Zur Unterstützung der Erdbeben-Opfer in Haiti hat das Bundesfinanzministerium Verwaltungsregelungen zusammengefasst, die für Zuwendungen gelten, die vom 12.1.2010 bis zum 31.7.2010 getätigt werden. Die Regelungen betreffen insbesondere den Betriebsausgabenabzug, die Steuerfreiheit von Arbeitslohn, den vereinfachten Spendennachweis und die Gemeinnützigkeit von Einrichtungen. Folgende Maßnahmen sind besonders relevant:

Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Hat ein Unternehmer seinen erdbebengeschädigten Partnern zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltliche Leistungen zugewendet, kann er die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen.

Lohnsteuer

Verzichten Arbeitnehmer zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto teilweise auf Arbeitslohn, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen. Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer seinen Verzicht stattdessen schriftlich erteilt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Die steuerfreien Lohnteile dürfen weder in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben noch in der Einkommensteuerveranlagung als Spende berücksichtigt werden.

Zuwendungsnachweis

Beim Spendenabzug gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung, sofern die Gelder auf eines der für Haiti eingerichteten Sonderkonten fließen. In diesen Fällen genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking.

Spenden an nicht steuerbegünstigte Spendensammler sind auch dann steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend an eine gemeinnützige Körperschaft oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden.

Gemeinnützigkeit

Eine gemeinnützige Körperschaft darf grundsätzlich keine Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Für die Gemeinnützigkeit ist es aber unschädlich, wenn eine Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke fördert, im Rahmen einer Sonderaktion Zuwendungen für die Hilfe in Haiti erhalten hat und für diesen Zweck verwendet. In den Zuwendungsbestätigungen ist auf die Sonderaktion hinzuweisen (BMF-Schreiben vom 4.2.2010, Az. IV C 4 – S 2223/07/0015).

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Vermieter

Vermietungsabsicht: Erhöhte Nachweise bei langjährigem Leerstand

Bei einer leer stehenden Wohnung kommt es nur dann zu vorweggenommen Werbungskosten im Bereich der Vermietung und Verpachtung, wenn die Vermietungsabsicht feststellbar ist und konkret besteht. Bei langjährigem Leerstand stellt die erfolglose stereotype Wiederholung von Vermietungsanzeigen nach der Überzeugung des Finanzgerichts München keine ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühung dar.

Steht eine zur Vermietung beabsichtigte Wohnung über längere Zeit leer – im Urteilsfall über zehn Jahre – müssen besondere Anstrengungen unternommen werden, um nachweisen zu können, dass die Vermietungsabsicht besteht und die Suche nach neuen Mietern nachhaltig erfolgt. Bloße langjährige Anzeigen reichen hierzu nicht aus. So ist es bei einem längeren Leerstand naheliegend, etwa einen Makler mit der Vermietung zu beauftragen. Wenn die Mietersuche lange erfolglos bleibt, kann jedoch verlangt werden, dass der Hausbesitzer sowohl bei der geforderten Miethöhe als auch im Hinblick auf die für ihn akzeptablen Mieter entsprechende Zugeständnisse macht. Gegen ein ernsthaftes Bemühen spricht, wenn in den geschalteten Anzeigen im Laufe der Jahre sogar kontinuierlich eine höhere Miete gefordert wird.

Hinweis: Die Entscheidung deckt sich mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach ein Hausbesitzer bei bislang vergeblicher Vermietungsbemühung besonders intensiv darauf hinwirken muss, den Zustand der Immobilie zu verbessern bzw. marktgerechter zu machen. Bleibt er untätig, spricht das gegen die Einkünfteerzielungsabsicht (FG München, Urteil vom 14.10.2009, Az. 1 K 845/09, Revision unter VIII R 51/09; BFH-Urteil vom 25.6.2009, Az. IX R 54/08).

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Kapitalanleger

Steuererklärung: Muss bzw. sollte eine Anlage KAP abgegeben werden?

Seit 2009 führen Banken und Finanzinstitute auf Zinserträge und andere Gewinne aus Kapitalanlagen pauschal 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ab. Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge damit abgegolten und die Anlage KAP muss bei der Steuererklärung nicht eingereicht werden.

Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen. Liegen die Kapitalerträge über dem Sparer-Pauschbetrag (bei Einzelpersonen beträgt dieser 801 EUR und bei Verheirateten 1.602 EUR) besteht eine Erklärungspflicht insbesondere dann, wenn kein Steuerabzug auf die Kapitalerträge erfolgt ist. Das ist beispielsweise der Fall bei Auslandskonten und -depots, Zinsen aus Privatdarlehen und Steuererstattungszinsen. Eine Anlage KAP ist auch dann mit der Steuererklärung abzugeben, wenn keine Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, der Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer beim jeweiligen Kreditinstitut also nicht gestellt worden ist. Ehegatten müssen ab 2009 jeweils eine eigene Anlage KAP einreichen.

Zum anderen gibt es Fälle, in denen ein Veranlagungswahlrecht besteht. Steuerpflichtige sollten die Anlage KAP vor allem dann abgeben, wenn kein oder ein zu geringer Freistellungsauftrag bei der Bank gestellt wurde. Eine weitere Variante ist die neue Möglichkeit, auf der Anlage KAP die Günstigerprüfung zu beantragen. Dies lohnt sich, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt. Voraussetzung ist allerdings, dass auf der Anlage KAP sämtliche Kapitalerträge erklärt werden.

Hinweis: Der Steuersatz liegt in der Regel unter 25 %, wenn das zu versteuernde Einkommen von rund 15.000 EUR bei Einzelpersonen und rund 30.000 EUR bei Verheirateten nicht überschritten ist (OFD Koblenz: Information vom 25.2.2010 „Kapitalvermögen und Steuererklärung“).

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Erbengemeinschaft: Zinsen auch ohne tatsächlichen Zufluss zu versteuern

Werden Pflichtteilsansprüche bis zum Tod des Erben verzinslich gestundet, fließen die Zinserträge nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg selbst dann unmittelbar mit dem Tod zu, wenn der Nachlass vorwiegend aus Immobilien besteht und tatsächlich kein Geld geflossen ist. In einem vom Finanzgericht Hamburg zu beurteilenden Sachverhalt stundeten die Kinder ihre Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Vaters bis zum Tod der erbenden Mutter. Die Ansprüche der Kinder sollten mit 5 % im Jahr verzinst und ebenfalls gestundet werden. Als die Mutter einige Jahre später verstarb, waren die Zinsen auf rund 20.000 EUR pro Kind aufgelaufen.

In Ihren Einkommensteuererklärungen erklärten sie die Zinserträge aufgrund des fehlenden Zuflusses nicht als Einnahmen aus Kapitalvermögen. Zwar seien die Zinsforderungen mit dem Tod der Mutter fällig geworden, doch führe allein die Fälligkeit gestundeter Zinsen noch nicht zum Zufluss derselben, so die Argumentation der Erbengemeinschaft. Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt, an dem die Erbengemeinschaft die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Nachlass erhält. Über Einnahmen in Geld kann zumindest dann wirtschaftlich verfügt werden, wenn der Betrag bar ausgezahlt oder einem Bankkonto gutgeschrieben wird.

Hinweis: Die Fälligkeit einer Leistung begründet regelmäßig zwar noch keinen Zufluss. Gleichwohl führt nicht nur der Eintritt des Leistungserfolgs zu einem Zufluss. Ausreichend ist bereits, wenn eine Person die Möglichkeit hat, den Leistungserfolg herbeizuführen. Insoweit ist nicht die zivilrechtliche, sondern die tatsächliche Sachherrschaft entscheidend (FG Hamburg, Urteil vom 1.10.2009, Az. 6 K 45/07).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Passivierungspflicht: Für erworbene Rückstellungen für Drohverluste

Für betriebliche Verbindlichkeiten, die beim Veräußerer aufgrund von Rückstellungsverboten in der Steuerbilanz nicht bilanziert wurden, besteht beim Erwerber, der die Verbindlichkeit im Zuge eines Betriebserwerbs gegen Schuldfreistellung übernommen hat, kein Passivierungsverbot.

In einem aktuell vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um den Eintritt in Mietverträge, die bereits für den Veräußerer keinen wirtschaftlichen Nutzen mehr brachten und als Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften unter das steuerliche Passivierungsverbot fielen.

Hinweis: Der Grundsatz der erfolgsneutralen Behandlung von Anschaffungsvorgängen ist auch auf übernommene Passivposten anzuwenden. Das gilt unabhängig davon, ob für die Passiva in der Steuerbilanz ein Ausweisverbot gilt. Denn auch die Übernahme steuerlich zu Recht bislang nicht bilanzierter Verbindlichkeiten ist Teil des vom Erwerber zu entrichtenden Kaufpreises und erhöht damit seine Anschaffungskosten (BFH-Urteil vom 16.12.2009, Az. I R 102/08).

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Liebhaberei: Prüfungskriterien bei künstlerischer Tätigkeit im Nebenberuf

Eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit ist als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei anzusehen, wenn der Künstler über Jahre hinweg Verluste erzielt, nur an wenigen Ausstellungen teilnimmt und sich auch ansonsten nicht aktiv um Absatzmöglichkeiten bemüht. Fehlt die Gewinnerzielungsabsicht erkennt das Finanzamt die Verluste nicht an.

In seinem Urteil geht das Finanzgericht München auf die Besonderheiten bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei freiberuflichen Künstlern ein, sobald die typische Anlaufzeit (i.d.R. nicht unter fünf Jahren) mit Verlusten abgelaufen ist.

Prüfungskriterien bei der Liebhaberei

Insbesondere die folgenden Kriterien sind in die Prüfung der Liebhaberei einzubeziehen:

  • Art der künstlerischen Berufsausbildung und des erreichten Ausbildungsabschlusses,
  • künstlerische Tätigkeit als alleinige Existenzgrundlage des Freiberuflers und seiner Familie,
  • berufstypische professionelle Vermarktung (z.B. regelmäßige Teilnahme an Ausstellungen),
  • besondere betriebliche Einrichtungen wie z.B. ein Atelier,
  • Erwähnung in der Fachliteratur,
  • Erzielung gelegentlicher Überschüsse sowie
  • Schaffung von Werken, die bei entsprechender Marktnachfrage verkauft werden können.

Hinweis: Gegen eine Gewinnerzielungsabsicht bei nebenberuflichen Tätigkeiten spricht, wenn ein anderer Beruf die Existenzgrundlage bildet und dieser es überhaupt erst ermöglicht Verluste aus der künstlerischen Betätigung zu kompensieren. In diesen Fällen liegt es nahe, dass sich ein Freiberufler aus persönlichen Motiven und nicht in Gewinnerzielungsabsicht künstlerisch betätigt (FG München, Urteil vom 9.10.2009, Az. 7 K 1731/07).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Verdeckte Gewinnausschüttung: Zum Pensionsverzicht gegen Abfindung

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer aus betrieblichen Gründen gegen Abfindung auf seinen Pensionsanspruch, muss nicht zwangsläufig eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster ist jedenfalls dann von einer betrieblichen Veranlassung auszugehen, wenn das Unternehmen verkauft werden soll und der Erwerber darauf besteht, dass das Unternehmen vorher von Pensionsverpflichtungen befreit werden soll. Da das Finanzamt nach Abstimmung mit der Oberfinanzdirektion und dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die zunächst eingelegte Revision zurückgenommen hat, spricht sehr viel dafür, dass sich die Finanzverwaltung der Auffassung des Finanzgerichts Münster angeschlossen hat.

Hinweis: Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung , die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken (FG Münster, Urteil vom 23.3.2009, Az. 9 K 319/02 K, G, F).

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Nachzahlungszinsen: Abzugsverbot ist verfassungsgemäß

Das gesetzliche Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen zur Körperschaft- und Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß. Obwohl Erstattungszinsen steuerpflichtige Betriebseinnahmen darstellen, besteht kein Verstoß gegen das Grundgesetz.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs bezweckt das Abzugsverbot für steuerliche Nebenleistungen im Körperschaftsteuergesetz eine Gleichbehandlung mit Personenunternehmen, die entsprechende Zahlungen ebenfalls nicht abziehen können (BFH-Urteil vom 6.10.2009, Az. I R 39/09).

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Umsatzsteuerzahler

Vorsteuerabzug: Das Seeling-Modell steht vor dem Aus

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2003 können Gebäude, die zum Teil für umsatzsteuerpflichtige Umsätze und zum Teil als Privatwohnung genutzt werden, insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden (gemischt genutzte Immobilien).

Infolgedessen kann die Vorsteuer aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten in voller Höhe – also auch für den Teil der Privatwohnung – geltend gemacht werden. Im Gegenzug muss der Unternehmer die private Nutzung des Gebäudeteils über zehn Jahre als unentgeltliche Wertabgabe versteuern. Hieraus ergibt sich in der Regel ein Zins- und Liquiditätsvorteil, der insbesondere in der Investitionsphase gerne in Anspruch genommen wird.

Nach einer Änderung in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU – die vom deutschen Gesetzgeber spätestens bis zum 1.1.2011 in nationales Recht umgesetzt werden muss – wird die Vorsteuer bei gemischt genutzten Grundstücken künftig nicht mehr in voller Höhe abzugsfähig sein. Lediglich für Ausgaben, die auf die unternehmerische Verwendung entfallen, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten. Ein deutscher Gesetzentwurf liegt noch nicht vor (Richtlinie 2009/162/EU des EU-Rates 22.12.2009, Amtsblatt der Europäischen Union L 10, 14).

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Vorsteuerabzug: Auch bei überhöht ausgewiesenem Steuerbetrag

Weist ein Unternehmer in seiner Rechnung den Regelsteuersatz von 19 % aus, obwohl die gelieferte Ware nur dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegt, führt dieser Fehler nicht zur kompletten Versagung des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers.

Wird eine Steuer für den Umsatz geschuldet und lediglich ein höherer Betrag ausgewiesen, bleibt dem Leistungsempfänger der Abzug des gesetzlich geschuldeten Betrags, sofern die in Rechnung gestellten Waren im Rahmen eines Leistungsaustauschs bezogen wurden. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ergibt sich die Höhe des Vorsteuerabzugs aber nicht durch Herausrechnen des ermäßigten Steuersatzes aus den jeweiligen Bruttobeträgen, sondern auf der Grundlage der in den Rechnungen ausgewiesenen und damit die Bemessungsgrundlage bildenden Nettobeträge. Der so ermittelte Steuerbetrag darf den in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrag nicht übersteigen (BFH-Urteil vom 19.11.2009, Az. V R 41/08).

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Arbeitgeber

Weihnachtsgeld: Umwandlung in pauschalierten Fahrtkostenzuschuss

Ein Arbeitgeber darf freiwillig gewährtes Weihnachtsgeld in pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse umwandeln. Der Vorteil: Aufgrund der Lohnsteuerpauschalierung sind die Zuschüsse sozialversicherungsfrei.

Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erhielten die Beschäftigten jährlich im November einen mit 15 % pauschal versteuerten Zuschuss für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dieser Zuschuss wurde auf das freiwillige Weihnachtsgeld angerechnet. Das Finanzamt versagte die Pauschalierung, weil der Zuschuss nicht zusätzlich zum Arbeitslohn, sondern unter Anrechnung auf eine Sonderzahlung erbracht wurde.

Für die Lohnsteuerpauschalierung ist Voraussetzung, dass die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Sofern der Arbeitnehmer auf den Arbeitslohn einen verbindlichen Rechtsanspruch hat, scheidet eine Umwandlung und eine Pauschalversteuerung aus. Freiwillige Lohnzahlungen – wie das Weihnachtsgeld – lassen sich hingegen als nicht geschuldeter Arbeitslohn in pauschal besteuerte und damit sozialversicherungsfreie Zuschüsse umwandeln.

Hinweis: Dieses Gestaltungsmodell ist im Einzelfall genau zu prüfen. Es funktioniert nämlich nur, wenn die Sonderzahlung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn und somit freiwillig bezahlt wird. Hat der Arbeitnehmer durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung einen Anspruch auf ein zusätzliches Arbeitsentgelt, ist die Zahlung nicht freiwillig; ebenso wenig bei einer betrieblichen Übung. Eine betriebliche Übung liegt z.B. vor, wenn der Arbeitgeber drei Jahre in Folge Weihnachtsgeld in gleicher Höhe leistet und er bei der Zahlung nicht klargestellt hat, dass hieraus kein Rechtsanspruch für die Zukunft entsteht (BFH-Urteil vom 1.10.2009, Az. VI R 41/07).

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Versorgungsleistungen: Keine Pensionsrückstellung beim Umlageverfahren

Ist der Arbeitgeber Mitglied einer Versorgungskasse und erteilt er seinen Arbeitnehmern eine Pensionszusage, können die späteren Leistungen im Umlage- oder im Erstattungsverfahren finanziert werden:

  • Beim Umlageverfahren ermittelt die Kasse die zu zahlenden Versorgungsleistungen, die von den in Solidargemeinschaft zusammengeschlossenen Arbeitgebern finanziert werden. Die späteren Versorgungsleistungen werden unmittelbar von der Versorgungskasse an den Versorgungsberechtigten ausgezahlt.

  • Beim Erstattungsverfahren gewährleistet die Versorgungskasse dagegen ausschließlich die Durchführung der einzelnen Pensionsverpflichtungen (z.B. Berechnung und Auszahlung der Altersversorgungen). Der Arbeitgeber muss der Versorgungskasse die hierfür erforderlichen Aufwendungen erstatten.

Nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs kann der Arbeitgeber beim Umlageverfahren keine Pensionsrückstellungen bilden, weil seine unmittelbare Inanspruchnahme aus den Pensionszusagen unwahrscheinlich ist und die Versorgungskasse voraussichtlich ihre Verpflichtungen erfüllen wird. Dem schließt sich die Finanzverwaltung in einem aktuellen Schreiben an und zwar unabhängig davon, ob es sich um öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Versorgungszusagen handelt.

Beim Umlageverfahren ist eine Pensionsrückstellung erst zu bilden, wenn die Versorgungskasse ihren Verpflichtungen voraussichtlich nicht nachkommt. Geht die Erfüllung der Versorgungsverpflichtung z.B. aufgrund einer Zahlungsunfähigkeit der Versorgungskasse wieder auf den Arbeitgeber über, ist eine Pensionsrückstellung mit dem Teilwert zu passivieren. Das gesetzliche Nachholverbot ist insoweit unbeachtlich. Ferner stellt das BMF klar, dass beim Erstattungsverfahren weiterhin eine Pensionsrückstellung zu bilden ist, da in diesen Fällen von einer wahrscheinlichen Inanspruchnahme des Arbeitgebers aus den Pensionsverpflichtungen auszugehen ist.

Hinweis: Im Zusammenhang mit der neuen Rechtsprechung lässt es das Bundesfinanzministerium zu, dass Gewinne, die aus der Auflösung bestehender Pensionsrückstellungen resultieren, zu 14/15 in eine gewinnmindernde Rücklage eingestellt werden dürfen. Die Rücklage ist dann in den nächsten 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen (BMF-Schreiben vom 26.1.2010, Az. IV C 6 – S 2176/07/10005).

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Arbeitnehmer

Entzug des Firmenwagens: Ausgleichszahlungen stellen Arbeitslohn dar

Zahlt der Arbeitgeber seinem Angestellten einen Schadenersatz, weil er den vertraglich zugesagten Firmenwagen nicht mehr privat nutzen kann, stellt dies Arbeitslohn dar. Im vom Finanzgericht Köln entschiedenen Streitfall musste der Arbeitnehmer nach einer Kündigungsschutzklage wieder eingestellt werden, den Firmenwagen erhielt er aber nicht zurück. Für die Entziehung des Dienstwagens ordnete das Arbeitsgericht einen Ausgleich an, den der Arbeitnehmer als echten – nicht steuerbaren – Schadenersatz wertete.

Das Finanzgericht Köln war anderer Meinung und argumentierte, dass die Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers an die Stelle der ursprünglich als Lohnbestandteil vereinbarten Privatnutzung treten. Sie bilden einen Ersatz für einen entgangenen Teil des Gehalts, auf das ein arbeitsrechtlicher Anspruch bestand (FG Köln, Urteil vom 11.11.2009, Az. 7 K 3651/08).

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Abschließende Hinweise

Kindergeld: Doppelzahlung kann Steuerhinterziehung auslösen

Wird Kindergeld für ein und dieselbe Person sowohl von der Familienkasse als auch von der Versorgungsstelle gezahlt, kann das als Steuerhinterziehung geahndet werden. Der überzahlte Betrag kann somit im Rahmen der auf zehn Jahre verlängerten Verjährungsfrist zurückgefordert werden.

In einem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall beantragte ein Beamter nach der Geburt des Kindes bei der Familienkasse Kindergeld und reichte bei seiner Versorgungsstelle ebenfalls einen Antrag auf Kindergeldzahlung ein. Infolgedessen gingen auf seinem Bankkonto jeden Monat betragsidentische Zahlungen von beiden Stellen ein – und das über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren. Im Rahmen eines Datenabgleichs fiel die Doppelzahlung schließlich auf und die Familienkasse forderte Kindergeld in Höhe von rund 17.000 EUR zurück. Dabei ging die Familienkasse von einer zehnjährigen Festsetzungsfrist aus.

Das FG Rheinland Pfalz entschied, dass die Familienkasse zu Recht von einer von vier auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist ausgegangen ist. Es liegt nämlich eine Steuerhinterziehung vor, wenn ein Elternteil gegenüber der Familienkasse irreführende Angaben macht. Das ergibt sich schon daraus, dass Eltern Kindergeld nur bei einer Stelle beantragen dürfen und diese Regelung in einem Merkblatt erklärt wird. Den Inhalt hat der Antragsteller schriftlich zu bestätigen, sodass er sich weder mit Unwissen noch mit der Tatsache herausreden kann, er hätte die Doppelüberweisungen in einem so langen Zeitraum nicht bemerkt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.1.10, Az. 4 K 1507/09).

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Kinderfreibetrag: Kindergeld wird auch ohne Auszahlung hinzugerechnet

Beim Ansatz der Kinderfreibeträge wird das Kindergeld auch dann der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet, wenn es nicht ausbezahlt worden ist. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf kommt es im Rahmen der Günstigerprüfung nämlich weder darauf an, ob Kindergeld beantragt wird noch in welcher Höhe, wann und an wen es gezahlt worden ist. Im zugrunde liegenden Fall machten die Eltern geltend, dass sie weder einen Kindergeldantrag gestellt noch Kindergeld bezogen hatten. Dies wurde von der zuständigen Familienkasse bestätigt.

Der Familienleistungsausgleich verknüpft Kindergeld mit dem tariflichen Kinderfreibetrag in der Weise, dass von Amts wegen die günstigere Lösung gewählt wird. Seit 2004 wird für die Hinzurechnung nicht mehr auf die Festsetzung und tatsächliche Zahlung, sondern auf den Anspruch auf Kindergeldgewährung abgestellt. Sofern die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch bestehen und der Ansatz der Freibeträge günstiger ist, kommt es zu einer Hinzurechnung.

Hinweis: Für die Hinzurechnung ist allein der im Veranlagungszeitraum zeitlich abstrakt bestehende Kindergeldanspruch maßgeblich. Der gesetzgeberische Zweck würde nämlich unterlaufen, wenn die Festsetzungsverjährung die Hinzurechnung ausschließen könnte. Eine Wahlmöglichkeit zwischen der Inanspruchnahme des Freibetrags und dem Kindergeld soll nicht bestehen (FG Düsseldorf, Urteil vom 21.1.10, Az. 14 K 2364/08).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2010 bis zum 30.6.2010 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 2,62 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 %
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 %
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 %

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Steuertermine im Monat April 2010

Im Monat April 2010 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 12.4.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 9.4.2010.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 12.4.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 9.4.2010.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am 15.4.2010. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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